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behörden steht den Kassenvorständen der Rekurs zu; wegen des Ver—
fahrens und der Behörden gelten die Vorschriften der §§. 20 und 21
der Reichs-Gewerbeordnung.
§. 34.
Mitglieder des Vorstandes, des Ausschusses oder einer örtlichen
Verwaltungsstelle, welche den Bestimmungen dieses Gesetzes zuwider-
handeln, werden mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark bestraft.
Haben sie absichtlich zum Nachtheil der Kasse gehandelt, so unterliegen
sie der Strafbestimmung des §. 266 des Strafgesetzbuchs.
Artikel 18.
Nach §. 35 des genannten Gesetzes wird als §. 35 a die folgende Be-
stimmung eingeschoben:
Die Eintragungen in das Hülfskassenregister und die gemäß §. 17
zu ertheilenden Zeugnisse sind gebühren= und stempelfrei.
Artikel 19.
Die Statuten bestehender eingeschriebener Hülfskassen, welche den Vorschriften
dieses Gesetzes nicht genügen, sind der erforderlichen Abänderung zu unterziehen.
Kassen, welche dieser Verpflichtung nicht bis zum 1. Januar 1885 genügen,
sind von der höheren Verwaltungsbehörde unter Bestimmung einer mindestens
sechswöchentlichen Frist dazu aufzufordern und können nach unbenutztem Ablauf
dieser Frist geschlossen werden. Die Schließung erfolgt nach Maßgabe des §. 29.
Artikel 20.
Von bestehenden eingeschriebenen Hülfskassen, welche örtliche Verwaltungs-
stellen errichtet haben, ist die im §. 19d vorgeschriebene Anzeige binnen drei Monaten
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erstatten.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Instiegel.
Gegeben Berlin, den 1. Juni 1884.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bismarck.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.