Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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§. 3. 
Gegen die versagende Verfügung ist nur die Beschwerde an die Aufsichts- 
behörde innerhalb 14 Tagen zulässig. Dieselbe hat keine aufschiebende Wirkung. 
§. 4. 
Die Ertheilung der nach §. 1 Absatz 1 erforderlichen Erlaubniß erfolgt in 
widerruflicher Weise. Wegen der Beschwerde gegen die Zurücknahme gilt die 
Vorschrift des §. 3 des gegenwärtigen Gesetzes. 
§. 5. 
Wer vorsätzlich durch Anwendung von Sprengstoffen Gefahr für das 
Eigenthum, die Gesundheit oder das Leben eines Anderen herbeiführt, wird mit 
Zuchthaus bestraft. 
Ist durch die Handlung eine schwere Körperverletzung verursacht worden, 
so tritt Zuchthausstrafe nicht unter fünf Jahren, und wenn der Tod eines 
Menschen verursacht worden ist, Zuchthausstrafe nicht unter zehn Jahren oder 
lebenslängliche Zuchthausstrafe ein. 
Ist durch die Handlung der Tod eines Menschen herbeigeführt worden und 
hat der Thäter einen solchen Erfolg voraussehen können, so ist auf Todesstrafe 
zu erkennen. 
§. 6. 
Haben Mehrere die Ausführung einer oder mehrerer nach §. 5 zu ahndender 
strafbarer Handlungen verabredet oder sich zur fortgesetzten Begehung derartiger 
wenn auch im einzelnen noch nicht bestimmter Handlungen verbunden, so werden 
dieselben, auch ohne daß der Entschluß der Verübung des Verbrechens durch 
Handlungen, welche einen Anfang der Ausführung enthalten, bethätigt worden 
ist, mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft. 
§. 7. 
Wer Sprengstoffe herstellt, anschafft, bestellt, oder in seinem Besitze hat, 
in der Absicht, durch Anwendung derselben Gefahr für das Eigenthum, die 
Gesundheit oder das Leben eines Anderen entweder selbst herbeizuführen oder 
andere Personen zur Begehung dieses Verbrechens in den Stand zu setzen, wird 
mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft. 
Der gleichen Strafe verfällt, wer Sprengstoffe, wissend, daß dieselben zur 
Begehung eines in dem §. 5 vorgesehenen Verbrechens bestimmt sind, an andere 
Personen überläßt. 
§. 8. 
Wer Sprengstoffe herstellt, anschafft, bestellt, wissentlich in seinem Besitze hat 
oder an andere Personen überläßt unter Umständen, welche nicht erweisen, daß dies 
zu einem erlaubten Zweck geschieht, wird mit Zuchthausstrafe bis zu fünf Jahren 
oder mit Gefängniß nicht unter einem Jahre bestraft. Diese Bestimmung findet 
auf die gemäß §. 1 Absatz 3 vom Bundesrath bezeichneten Stoffe nicht Anwendung.
	        
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