Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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Veröffentlichung des Namens und Sitzes der Genossenschaft 2c. 
§. 21. 
Nach endgültiger Feststellung des Statuts hat der Genossenschaftsvorstand 
durch den Reichsanzeiger bekannt zu machen: 
1. den Namen und den Sitz der Genossenschaft, 
2. die Bezirke der Sektionen und der Vertrauensmänner, 
3. die Zusammensetzung des Genossenschaftsvorstandes und der Sektions- 
vorstände, sowie die Namen der Vertrauensmänner und ihrer Stell- 
vertreter. 
Etwaige Aenderungen sind in gleicher Weise zur öffentlichen Kenntniß zu 
bringen. 
Genossenschaftsvorstände. 
§. 22. 
Dem Genossenschaftsvorstande liegt die gesammte Verwaltung der Genossen- 
schaft ob, soweit nicht einzelne Angelegenheiten durch Gesetz oder Statut der Be- 
schlußnahme der Genossenschaftsversammlung vorbehalten oder anderen Organen 
der Genossenschaft übertragen sind. 
Die Beschlußfassung der Vorstände kann in eiligen Fällen durch schriftliche 
Abstimmung erfolgen. 
Der Beschlußnahme der Genossenschaftsversammlung müssen vorbehalten 
werden: 
1. die Wahl der Mitglieder des Genossenschaftsvorstandes;, 
2. die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung, 
3. Abänderungen des Statuts. 
§. 23. 
Die Genossenschaft wird durch ihren Vorstand gerichtlich und außergerichtlich 
vertreten. Die Vertretung erstreckt sich auch auf diejenigen Geschäfte und Rechts- 
handlungen, für welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlich ist. 
Durch die Geschäfte, welche der Vorstand der Genossenschaft und die Vor- 
stände der Sektionen, sowie die Vertrauensmänner innerhalb der Grenzen ihrer 
gesetzlichen und statutarischen Vollmacht im Namen der Genossenschaft abschließen, 
wird die letztere berechtigt und verpflichtet. 
Zur Legitimation der Vorstände bei Rechtsgeschäften genügt die Bescheini- 
gung der höheren Verwaltungsbehörde, daß die darin bezeichneten Personen den 
Vorstand bilden. 
§. 24. 
Wählbar zu Mitgliedern der Vorstände und zu Vertrauensmännern sind 
nur die stimmberechtigten Mitglieder der Genossenschaft beziehungsweise deren ge- 
setzliche Vertreter. Nicht wählbar ist, wer durch gerichtliche Anordnung in der 
Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.
	        
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