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Ueber die Vertheilung des auf eine jede Genossenschaft entfallenden Antheils
an der gemeinsam zu tragenden Entschädigung unter die Mitglieder der Genossen—
schaft entscheidet die Genossenschaftsversammlung. Mangels einer anderweiten
Bestimmung erfolgt die Umlage dieses Betrages in gleicher Weise, wie die der
von der Genossenschaft nach Maßgabe dieses Gesetzes zu leistenden Entschädigungs-
beträge (§§. 10, 28).
Abänderung des Bestandes der Berufsgenossenschaften.
§. 31.
Nach erfolgtem Abschluß der Organisation der Berufsgenossenschaften sind
Aenderungen in dem Bestande der letzteren mit dem Beginn eines neuen Rech-
nungsjahres unter nachstehenden Voraussetzungen zulässig:
1. Die Vereinigung mehrerer Genossenschaften erfolgt auf übereinstimmen-
den Beschluß der Genossenschaftsversammlungen mit Genehmigung des
Bundestaths.
2. Das Ausscheiden einzelner Industriezweige oder örtlich abgegrenzter
Theile aus einer Genossenschaft und die Zutheilung derselben zu einer
anderen Genossenschaft erfolgt auf Beschluß der betheiligten Genossen-
schaftsversammlungen mit Genehmigung des Bundesraths. Die Ge-
nehmigung kann versagt werden, wenn durch das Ausscheiden die
Leistungsfähigkeit einer der betheiligten Genossenschaften in Bezug auf
die ihr obliegenden Pflichten gefährdet wird.
3. Wird die Vereinigung mehrerer Genossenschaften oder das Ausscheiden
einzelner Industriezweige oder örtlich abgegrenzter Theile aus einer Ge-
nossenschaft und die Zutheilung derselben zu einer anderen Genossenschaft
auf Grund eines Genossenschaftsbeschlusses beantragt, dagegen von der
anderen betheiligten Genossenschaft abgelehnt, so entscheidet auf Anrufen
der Bundesrath.
4. Anträge auf Ausscheidung einzelner Industriezweige oder örtlich ab-
gegrenzter Theile aus einer Genossenschaft und Bildung einer besonderen
Genossenschaft für dieselben sind zunächst der Beschlußfassung der Ge-
nossenschaftsversammlung zu unterbreiten und sodann dem Bundesrath
zur Entscheidung vorzulegen. Die Genehmigung zur Bildung der
neuen Genossenschaft kann versagt werden, wenn einer der im §. 12
Ziffer 1 und 2 angegebenen Gründe vorliegt.
Wird die Genehmigung ertheilt, so erfolgt die Beschlußfassung
über das Statut für die neue Genossenschaft nach Maßgabe der Be-
stimmungen in den §§. 16 bis 20.
§. 32.
Werden mehrere Genossenschaften zu einer Genossenschaft vereinigt, so gehen
mit dem Zeitpunkte, zu welchem die Veränderung in Wirksamkeit tritt, alle Rechte