Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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Ueber die Vertheilung des auf eine jede Genossenschaft entfallenden Antheils 
an der gemeinsam zu tragenden Entschädigung unter die Mitglieder der Genossen— 
schaft entscheidet die Genossenschaftsversammlung. Mangels einer anderweiten 
Bestimmung erfolgt die Umlage dieses Betrages in gleicher Weise, wie die der 
von der Genossenschaft nach Maßgabe dieses Gesetzes zu leistenden Entschädigungs- 
beträge (§§. 10, 28). 
Abänderung des Bestandes der Berufsgenossenschaften. 
§. 31. 
Nach erfolgtem Abschluß der Organisation der Berufsgenossenschaften sind 
Aenderungen in dem Bestande der letzteren mit dem Beginn eines neuen Rech- 
nungsjahres unter nachstehenden Voraussetzungen zulässig: 
1. Die Vereinigung mehrerer Genossenschaften erfolgt auf übereinstimmen- 
den Beschluß der Genossenschaftsversammlungen mit Genehmigung des 
Bundestaths. 
2. Das Ausscheiden einzelner Industriezweige oder örtlich abgegrenzter 
Theile aus einer Genossenschaft und die Zutheilung derselben zu einer 
anderen Genossenschaft erfolgt auf Beschluß der betheiligten Genossen- 
schaftsversammlungen mit Genehmigung des Bundesraths. Die Ge- 
nehmigung kann versagt werden, wenn durch das Ausscheiden die 
Leistungsfähigkeit einer der betheiligten Genossenschaften in Bezug auf 
die ihr obliegenden Pflichten gefährdet wird. 
3. Wird die Vereinigung mehrerer Genossenschaften oder das Ausscheiden 
einzelner Industriezweige oder örtlich abgegrenzter Theile aus einer Ge- 
nossenschaft und die Zutheilung derselben zu einer anderen Genossenschaft 
auf Grund eines Genossenschaftsbeschlusses beantragt, dagegen von der 
anderen betheiligten Genossenschaft abgelehnt, so entscheidet auf Anrufen 
der Bundesrath. 
4. Anträge auf Ausscheidung einzelner Industriezweige oder örtlich ab- 
gegrenzter Theile aus einer Genossenschaft und Bildung einer besonderen 
Genossenschaft für dieselben sind zunächst der Beschlußfassung der Ge- 
nossenschaftsversammlung zu unterbreiten und sodann dem Bundesrath 
zur Entscheidung vorzulegen. Die Genehmigung zur Bildung der 
neuen Genossenschaft kann versagt werden, wenn einer der im §. 12 
Ziffer 1 und 2 angegebenen Gründe vorliegt. 
Wird die Genehmigung ertheilt, so erfolgt die Beschlußfassung 
über das Statut für die neue Genossenschaft nach Maßgabe der Be- 
stimmungen in den §§. 16 bis 20. 
§. 32. 
Werden mehrere Genossenschaften zu einer Genossenschaft vereinigt, so gehen 
mit dem Zeitpunkte, zu welchem die Veränderung in Wirksamkeit tritt, alle Rechte
	        
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