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(Nr. 1577.) Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses der gewerblichen
Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. Vom 4. Januar 1885.
Der Reichstag hat in seiner Plenarsitzung vom 9. Dezember v. J. beschlossen,
dem Beschlusse des Bundesraths,
betreffend die Aufnahme der Fabriken, in welchen Röhren aus Blech
durch Vernieten hergestellt werden, sowie der Anlagen zur Erbauung
eiserner Schiffe, zur Herstellung eiserner Brücken oder sonstiger eiserner
Baukonstruktionen in das Verzeichniß derjenigen gewerblichen Anlagen,
welche nach Bestimmung des §. 16 der Gewerbeordnung für das
Deutsche Reich (Reichs-Gesetzbl. 1883 S. 177) einer besonderen Ge-
nehmigung bedürfen (Bekanntmachung vom 12. Juli 1884, Reichs-
Gesetzbl. S. 118),
die verfassungsmäßige Genehmigung zu ertheilen.
Berlin, den 4. Januar 1885.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Boetticher.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.