Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

A B C 
für die für die Be- für Prüfung 
 ohne 
Aichung.     richtigung Stempelung 
 Mark.  Pf. Mark.  Pf.  Mark.  Pf. 
  
  
Zu Artikel 2 unter I. 
Für ungleicharmige Waagen, welche für eine 
größte zulässige Last von weniger als 20 Kilo- 
gramm bestimmt sind . . . . ... — 60 — 30 — 30 
jedoch bei Brückenwaagen mit Wegfall aich- 
amtlicher Berichtigungen und Berichtigungs- 
gebühren. 
  
  
  
  
  
  
Zu Artikel 2 unter III. 
Für die bei den Gasmessern mit zwei Flüssigkeitsstandrohren auszuführende 
zusätzliche Prüfung findet ein Zuschlag von 20 Prozent zu den in der Aichgebühren- 
Taxe aufgeführten Gebühren unter A beziehungsweise bei bloßer Prüfung ohne 
Stempelung des Gasmessers zu den unter C aufgeführten Gebühren statt. Die 
Ansätze der Taxe unter B bleiben dieselben wie bei Gasmessern mit einem 
Flüssigkeitsstandrohr. 
Berlin, den 30. Dezember 1884. 
Kaiserliche Normal-Aichungs-Kommission. 
Foerster. 
  
  
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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