Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

  
Reichs-Gesetzblatt. 
No 3. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen 
für das Etatsjahr 1884/85. S. 7. — Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Ver- 
zeichnisses der gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. S. 8. 
  
  
  
  
  
(Nr. 1580.) Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts von 
Elsaß-Lothringen für das Etatsjahr 1884/85. Vom 26. Januar 1885. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Die Kontrole des gesammten Reichshaushalts, sowie des Landeshaushalts 
von Elsaß-Lothringen für das Etatsjahr 1884/85 wird von der preußischen Ober- 
Rechnungskammer unter der Benennung „Rechnungshof des Deutschen Reichs“ 
nach Maßgabe der im Gesetze vom 11. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 61), 
betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts von Elsaß- 
Lothringen für das Jahr 1874, enthaltenen Vorschriften geführt. 
Ebenso hat die preußische Ober-Rechnungskammer in Bezug auf die Rech- 
nungen der Reichsbank für das Jahr 1884 die gemäß §. 29 des Bankgesetzes 
vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) dem Rechnungshof des Deutschen 
Reichs obliegenden Geschäfte wahrzunehmen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 26. Januar 1885. 
  
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst von Bismarck. 
Reichs-Gesetzbl. 1885. 3 
Ausgegeben zu Berlin den 4. Februar 1885.
	        
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