Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

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(Nr. 1599.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe auf Grund der Gesetze 
vom 16. Februar 1882 (Reichs-Gesetzbl. S. 39) und vom 16. März 1885 
(Reichs-Gesetzbl. S. 74). Vom 30. März 1885. 
Auf Ihren Bericht vom 26. März d. J. genehmige Ich, daß auf Grund des 
Gesetzes vom 16. Februar 1882, betreffend die Ausführung des Anschlusses der 
freien und Hansestadt Hamburg an das deutsche Zollgebiet (Reichs-Gesetzbl. 
S. 39), ein Betrag von 4 000 000 Mark und auf Grund des Gesetzes vom 
16. März 1885, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Ver- 
waltungen des Reichsheeres, der Marine und der Reichseisenbahnen (Reichs- 
Gesetzbl. S. 74), ein Betrag von 38 520 647 Mark, zusammen also ein Betrag 
von 42 520 647 Mark durch eine nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 
19. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe beschafft und 
zu diesem Zweck ein entsprechender Betrag von Schuldverschreibungen, und zwar 
über zweihundert Mark, fünfhundert Mark, eintausend Mark, zweitausend Mark 
und fünftausend Mark, ausgegeben werde. 
Die Anleihe ist mit jährlich vier vom Hundert am 1. April und 1. Oktober 
zu verzinsen. 
Die Tilgung des Schuldkapitals erfolgt in der Art, daß die durch den 
Reichshaushalts-Etat dazu bestimmten Mittel zum Ankauf einer entsprechenden 
Anzahl von Schuldverschreibungen verwendet werden. Dem Reich bleibt das 
Recht vorbehalten, die im Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen zur Einlösung 
gegen Baarzahlung des Kapitalbetrages binnen einer gesetzlich festzustellenden Frist 
zu kündigen. Den Inhabern der Schuldverschreibungen steht ein Kündigungsrecht 
gegen das Reich nicht zu. 
Ich ermächtige Sie, hiernach die weiteren Anordnungen zu treffen und die 
Reichsschuldenverwaltung mit näherer Anweisung zu versehen. 
Dieser Mein Erlaß ist durch das Reichs-Gesetzblatt zur öffentlichen Kenntniß 
zu bringen. 
Berlin, den 30. März 1885. 
Wilhelm. 
In Vertretung des Reichskanzlers: 
von Burchard. 
An den Reichskanzler. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
  
Reichs-Gesetzbl. 1885 19
	        
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