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(Nr. 1599.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe auf Grund der Gesetze
vom 16. Februar 1882 (Reichs-Gesetzbl. S. 39) und vom 16. März 1885
(Reichs-Gesetzbl. S. 74). Vom 30. März 1885.
Auf Ihren Bericht vom 26. März d. J. genehmige Ich, daß auf Grund des
Gesetzes vom 16. Februar 1882, betreffend die Ausführung des Anschlusses der
freien und Hansestadt Hamburg an das deutsche Zollgebiet (Reichs-Gesetzbl.
S. 39), ein Betrag von 4 000 000 Mark und auf Grund des Gesetzes vom
16. März 1885, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Ver-
waltungen des Reichsheeres, der Marine und der Reichseisenbahnen (Reichs-
Gesetzbl. S. 74), ein Betrag von 38 520 647 Mark, zusammen also ein Betrag
von 42 520 647 Mark durch eine nach den Bestimmungen des Gesetzes vom
19. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe beschafft und
zu diesem Zweck ein entsprechender Betrag von Schuldverschreibungen, und zwar
über zweihundert Mark, fünfhundert Mark, eintausend Mark, zweitausend Mark
und fünftausend Mark, ausgegeben werde.
Die Anleihe ist mit jährlich vier vom Hundert am 1. April und 1. Oktober
zu verzinsen.
Die Tilgung des Schuldkapitals erfolgt in der Art, daß die durch den
Reichshaushalts-Etat dazu bestimmten Mittel zum Ankauf einer entsprechenden
Anzahl von Schuldverschreibungen verwendet werden. Dem Reich bleibt das
Recht vorbehalten, die im Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen zur Einlösung
gegen Baarzahlung des Kapitalbetrages binnen einer gesetzlich festzustellenden Frist
zu kündigen. Den Inhabern der Schuldverschreibungen steht ein Kündigungsrecht
gegen das Reich nicht zu.
Ich ermächtige Sie, hiernach die weiteren Anordnungen zu treffen und die
Reichsschuldenverwaltung mit näherer Anweisung zu versehen.
Dieser Mein Erlaß ist durch das Reichs-Gesetzblatt zur öffentlichen Kenntniß
zu bringen.
Berlin, den 30. März 1885.
Wilhelm.
In Vertretung des Reichskanzlers:
von Burchard.
An den Reichskanzler.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
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