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Reichs-Gesetzblatt.
No 5.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Unfallversicherungspflicht von Arbeitern und Betriebsbeamten in
Betrieben, welche sich auf die Ausführung von Bauarbeiten erstrecken. S. 13. — Aichordnung.
S. 14. — Aichgebühren-Taxe. S. 14. — Bekanntmachung, betreffend die Zulassungsfristen
für ältere Maaße und Gewichte etc. S. 14.
(Nr. 1583.) Bekanntmachung, betreffend die Unfallversicherungspflicht von Arbeitern und
Betriebsbeamten in Betrieben, welche sich auf die Ausführung von Bau-
arbeiten erstrecken. Vom 22. Januar 1885.
Auf Grund des §. 1 Absatz 8 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884
(Reichs-Gesetzbl. S. 69) hat der Bundesrath beschlossen:
Arbeiter und Betriebsbeamte, welche von einem Gewerbetreibenden,
dessen Gewerbebetrieb sich auf die Ausführung von Tüncher-, Verputzer-
(Weißbinder-), Gypser-, Stuckateur-, Maler- (Anstreicher-), Glaser-,
Klempner- und Lackirerarbeiten bei Bauten, sowie auf die Anbringung,
Abnahme, Verlegung und Reparatur von Blitzableitern erstreckt, in
diesem Betriebe beschäftigt werden, für versicherungspflichtig zu erklären.
Berlin, den 22. Januar 1885.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Boetticher.
Reichs- Gesetzbl. 1885. 5
Ausgegeben zu Berlin den 11. Februar 1885.