Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855. (4)

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beigefügten  Tarordnung  liquidirt  werden,  wenn  der  Streitgegenstand  über  funfzig
Thaler  Hauptwerth  oder  zwei  Thaler  jährlichen  Nutzungêwerth  beträgt

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Die  Anwartschaft  auf  Eisttung  der  Vertretungskosten  in  minder  wichtigen
Rechtosachen  (vergl.  §&.  27  des  angez.  Gefbre)  soll  künftig  von  Zulassung  des
schriftlichen  Verfahrens  ganglich  unabhangig  sei

Dagegen  sindet  sic,  jedoch  auoschließlich  od  unter  der  Voraussetzung,  dasi
keine  anderweile  Terminsanberaumung  wegen  ungenügender  Instruktion  des  Sachwalters
  nothig  wird,  im  Fall  der  Kostenrestitution  dann  Stalt,  wenn  der  Auftraggeber
  uber  eine  Meile  vom  Gerichtoorte  entfernt  wohnt  oder  sofort  im  Termine
bdnn  wird,  daß  derselbe  durch  Krankheit  am  personlichen  Erscheinen  verhindert


Der  ier  Grund  zur  Anwartschaft  auf  Ersaz  von  Vertrelungckosten  leide"
auch  in  geringfügigen  Rechtésachen,  jedoch  unter  der  im  §.  64  des  angez.  Gesetzer
hinsichtlich  der  Reisekosten  bestimmten  Beschränkung  zinnSo  viin

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zur  allgemeinen  Gebührentaxe  vom  I.  Februar  19833.
3.

Bei  dem  in  der  zweiten  Abtheilung  der  allgemeinen  Gebuhrentare  unter  Nr.
12  beslimmten  höchsten  Sape  von  Vier  Thalern  für  das  Verfahren  jeder  Partei
soll  es  zwar  in  der  Regel  auch  ferner  bewe  nden,  Sachwaltern  jedoch  gestattet  sein,
Auonahmeweise  auch  eine  höhere  Gebühr  zu  beanspruchen,  wenn  die  Absehung  des
Verfahrens  einen  aufiergewöhnlichen  Mühe=  und  Zeitaufwand  erheischt  und  dafür
nicht  bereito  mit  der  bei  Nr.  12  a.  a.  O.  eingeräumten  Bewilligung  zu  Liquidirung
  einer  besonderen  Vergütung  fur  eine  nothwendige  schwierige  Vorbereitung
eine  entsprechende  Entschadigung  geboten  wird.

Macht  ein  Sachwalter  auf  eine  solche  erhöhte  Gebühr  Anspruch,  so  muß  er
dies  mittelst  motivirten  Antrags  bei  der  Prozeßbehörde  erklären  und  letztere  hat
darüber  Entschließung  zu  fassen,  ob  und  in  wie  weit  der  Antrag  gerechtfertigt
erscheine.  In  keinem  Falle  sind  jedoch  Unterbehörden  ermächtigt,  bei  Bewilligung
eines  erhohten  Satzes  uber  die  Summe  von  Acht  Thalern  hinauczugehen;  vielmehr
haben  sie,  wenn  der  Anspruch  auf  ein  Mehreres  gerichtet  ist  und  nicht  von  ihnen  selbst
in  so  weit  fur  unstalthaft  erkannt  und  zurückgewiesen  wird,  die  deöfallsige  Entscheidung
  Unserer  Landesregierung  zu  überlassen  und  dieser  zu  diesen  Behufe  die
Akcen  vorzulegen.