Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

— 119 — 
  
  
  
Nummer. 
Benennung der Gegenstände. 
Maaßstab 
der 
Verzollung. 
Zollsatz 
Mark. 
  
1. 
  
Reichs-Gesetzbl. 1885. 
d) Waaren aus Baumwolle allein oder in Verbin- 
dung mit Metallfäden, ohne Beimischung von 
Seide, Wolle oder anderen unter Nr. 41 ge- 
nannten Thierhaaren: 
rohe (aus rohem Garn verfertigte) dichte Ge- 
webe mit Ausschluß der aufgeschnittenen Sam- 
mete; Tüll, roh und ungemustert 
2. gebleichte, dichte Gewebe, auch appretirt, mit 
Ausschluß der aufgeschnittenen Sammete 
alle nicht unter Nr. 1, 2 und 6 begriffene 
dichte Gewebe; rohe (aus rohem Garn ver- 
fertigte) undichte Gewebe mit Ausschluß der 
Gardinenstoffe, soweit sie nicht unter Ziffer 1 
fallen; Strumpfwaaren; Posamentier- und 
Knopfmacherwaaren; auch Gespinnste in Ver- 
bindung mit Metallfäden 
4. Gardinenstoffe, gebleicht und appretirt 
5.  alle undichte Gewebe, wie Jaconet, Musselin, 
Tüll, Marly, Gaze, soweit sie nicht unter Nr. 1, 
3 und 4 begriffen sind ... 
6.  Spitzen und alle Stickerein 
Anmerkungen zu d: 
1. baumwollene Fischernetzte, neu ........ 
2. ganz grobe Gewebe aus rohem Gespinnst von 
Baumwollenabfällen, in Stücken nicht über 50 Centi- 
meter lang und breit, welche das Ansehen von 
grauer Packleinwand haben und zu Preßtüchern, 
Putzlappen u. s. w. verwendet werden, auch in 
Verbindung mit anderen Spinnmaterialien oder 
einzelnen gefärbten Fäden 
3. Schmirgeltuch 
  
100 Kilogramm 
desgl 
desgl. 
desgl. 
desgl. 
desgl. 
desgl. 
desgl. 
desgl. 
26 
  
80 
100 
120 
230 
200 
350
	        
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