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Nummer.
Benennung der Gegenstände.
Maaßstab
der
Verzollung.
Zollsatz
Mark.
1.
Reichs-Gesetzbl. 1885.
d) Waaren aus Baumwolle allein oder in Verbin-
dung mit Metallfäden, ohne Beimischung von
Seide, Wolle oder anderen unter Nr. 41 ge-
nannten Thierhaaren:
rohe (aus rohem Garn verfertigte) dichte Ge-
webe mit Ausschluß der aufgeschnittenen Sam-
mete; Tüll, roh und ungemustert
2. gebleichte, dichte Gewebe, auch appretirt, mit
Ausschluß der aufgeschnittenen Sammete
alle nicht unter Nr. 1, 2 und 6 begriffene
dichte Gewebe; rohe (aus rohem Garn ver-
fertigte) undichte Gewebe mit Ausschluß der
Gardinenstoffe, soweit sie nicht unter Ziffer 1
fallen; Strumpfwaaren; Posamentier- und
Knopfmacherwaaren; auch Gespinnste in Ver-
bindung mit Metallfäden
4. Gardinenstoffe, gebleicht und appretirt
5. alle undichte Gewebe, wie Jaconet, Musselin,
Tüll, Marly, Gaze, soweit sie nicht unter Nr. 1,
3 und 4 begriffen sind ...
6. Spitzen und alle Stickerein
Anmerkungen zu d:
1. baumwollene Fischernetzte, neu ........
2. ganz grobe Gewebe aus rohem Gespinnst von
Baumwollenabfällen, in Stücken nicht über 50 Centi-
meter lang und breit, welche das Ansehen von
grauer Packleinwand haben und zu Preßtüchern,
Putzlappen u. s. w. verwendet werden, auch in
Verbindung mit anderen Spinnmaterialien oder
einzelnen gefärbten Fäden
3. Schmirgeltuch
100 Kilogramm
desgl
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
26
80
100
120
230
200
350