Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

— 126 — 
  
  
  
  
  
  
f) farbiges mit Ausnahme des unter a, d unde be- 
griffenen, bemaltes oder vergoldetes (versilbertes) 
Glas) Glasflüsse (unechte rohe Steine) ohne Fassung; 
Glaswaaren und Emailwaaren in Verbindung mit 
  
  
Nummer Maaßstab 
 Benennung der Gegenstände. der Zollsatz 
 
Verzollung. 
 Mark. 
b) weißes Hohlglas, ungemustertes, ungeschliffenes, 
unabgeriebenes, ungepreßtes, oder nur mit ab- 
geschliffenen oder eingeriebenen Stöpseln, Böden 
oder Rändern 100 Kilogramm 8 
brutto 
c) Fenster- und Tafelglas in seiner natürlichen Farbe 
(grün, halb und ganz weiß), ungeschliffen, unge- 
mustert; wenn die einfache Höhe und die einfache 
Breite zusammen betragen: 
1. bis 120 Centimettter 100 Kilogramm 6 
2. über 120 bis 200 Centimeteer 100 Kilogramm 8 
brutto 
3. über 200 Centimeter ...... ....... .. . . .. desgl. 10 
d) 1. Spiegelglas, rohes, ungeschliffenes 100 Kilogramm 3 
2. Tafel- (Fenster-) und Spiegelglas, geschliffenes, 
polirtes, gemustertes, mattes, auch farbiges; 
belegtes aller Art. . . .. ................. 100 Kilogramm 24 
brutto 
e) Behänge zu Kronleuchtern von Glas, Glasknöpfe, 
auch gefärbte; massives weißes Glas, nicht besonders 
benanntes; gepreßtes, geschliffenes, polirtes, ab- 
geriebenes, geschnittenes, geätztes, gemustertes Glas, 
insoweit es nicht unter d oder f fällt ........ . 100 Kilogramm 24 
Anmerkung zu e: 
Glasplättchen, Glasperlen, Glasschmelz, Glastropfen, 
auch gefärbt .. .. .... .... .. .. . . . ... . . .. . . . ... desgl. 4
	        
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