Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

Nummer. 
— 147 — 
  
  
Benennung der Gegenstände. 
Maaßstab 
der 
Verzollung. 
Zollsatz 
Mark  
 
29 
30 
 
b) fertige, nicht überzogene Schafpelze, desgleichen weiß- 
gemachte und gefärbte, nicht gefütterte Angora- oder 
Schaffelle, ungefütterte Decken, Pelzfutter und 
Besätze 
Petroleum: 
a) Petroleum (Erdöl) und andere Mineralöle, ander- 
weit nicht genannt, roh und gereinigt, ausgenommen 
mineralische Schmieröle ... . .. . . ..... .. . . ... 
b) mineralische Schmieröle .. ... .... ....... . ... 
Anmerkungen: 
1. der Bundesrath ist befugt, Mineralöl, welches für 
andere gewerbliche Zwecke als die Schmieröl- oder 
Leuchtölfabrikation bestimmt ist, unter Kontrole der 
Verwendung vom Eingangszoll frei zu lassen. 
2. Der Bundesrath ist befugt, die Verzollung von 
Petroleum nach der Stückzahl der Gebinde (Barrels) 
unter Vorschrift eines Zollsatzes, welcher dem Maximal- 
gewicht der handelsüblichen Gebinde entspricht, zuzu- 
lassen. 
3. Der Bundesrath ist befugt, Mineralöl, welches für 
die Reinigung, Raffinirung oder Destillirung in in- 
ländischen Betriebsanstalten bestimmt ist, unter Kon- 
trole mit der Maßgabe vom Eingangszoll freizu- 
lassen, daß von den daraus gewonnenen Produkten: 
Benzin, Ligroin und Petroleumäther, soweit dieselben 
nicht zu Schmier- oder Beleuchtungszwecken Verwen- 
dung finden, unter Kontrole der Verwendung, auf 
Erlaubnißscheine zollfrei bleiben, die übrigen aber 
wie ausländische zu behandeln sind. 
Seide und Seidenwaaren: 
a) Seiden-Kokons; Seide, abgehaspelt (unfilirt, Greze) 
oder gesponnen (filirt)) Floretseide, gekämmt, ge- 
sponnen oder gezwirnt; alle diese Seide nicht ge- 
färbt, auch Abfälle von gefärbter Seide 
  
100 Kilogramm 
desgl. 
desgl. 
  
10 
frei
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.