Nummer.
— 147 —
Benennung der Gegenstände.
Maaßstab
der
Verzollung.
Zollsatz
Mark
29
30
b) fertige, nicht überzogene Schafpelze, desgleichen weiß-
gemachte und gefärbte, nicht gefütterte Angora- oder
Schaffelle, ungefütterte Decken, Pelzfutter und
Besätze
Petroleum:
a) Petroleum (Erdöl) und andere Mineralöle, ander-
weit nicht genannt, roh und gereinigt, ausgenommen
mineralische Schmieröle ... . .. . . ..... .. . . ...
b) mineralische Schmieröle .. ... .... ....... . ...
Anmerkungen:
1. der Bundesrath ist befugt, Mineralöl, welches für
andere gewerbliche Zwecke als die Schmieröl- oder
Leuchtölfabrikation bestimmt ist, unter Kontrole der
Verwendung vom Eingangszoll frei zu lassen.
2. Der Bundesrath ist befugt, die Verzollung von
Petroleum nach der Stückzahl der Gebinde (Barrels)
unter Vorschrift eines Zollsatzes, welcher dem Maximal-
gewicht der handelsüblichen Gebinde entspricht, zuzu-
lassen.
3. Der Bundesrath ist befugt, Mineralöl, welches für
die Reinigung, Raffinirung oder Destillirung in in-
ländischen Betriebsanstalten bestimmt ist, unter Kon-
trole mit der Maßgabe vom Eingangszoll freizu-
lassen, daß von den daraus gewonnenen Produkten:
Benzin, Ligroin und Petroleumäther, soweit dieselben
nicht zu Schmier- oder Beleuchtungszwecken Verwen-
dung finden, unter Kontrole der Verwendung, auf
Erlaubnißscheine zollfrei bleiben, die übrigen aber
wie ausländische zu behandeln sind.
Seide und Seidenwaaren:
a) Seiden-Kokons; Seide, abgehaspelt (unfilirt, Greze)
oder gesponnen (filirt)) Floretseide, gekämmt, ge-
sponnen oder gezwirnt; alle diese Seide nicht ge-
färbt, auch Abfälle von gefärbter Seide
100 Kilogramm
desgl.
desgl.
10
frei