Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

  
  
Maaßstab 
Benennung der Gegenstände. der Zollsatz 
Nummer Verzollung. 
 Mark. 
f) Porzellan und porzellanartige Waaren (Parian, 
Jaspis u. s. w.): 
1. weiß 100 Kilogramm 14 
2. farbig, gerändert, bedruckt, bemalt, vergoldet, 
versilbert auch in Verbindung mit anderen 
Materialien, soweit sie dadurch nicht unter 
Nr. 20 fallen . ... desgl. 30 
39   Vieh: 
a) 1. Pferde 1 Stück 20 
2. Maulesel, Maulthiere und Esel desgl. 10 
Anmerkung zu a 1 und 2:  
 Füllen, welche der Mutter folgen.............. frei 
b) Stiere und Kühe. . .. .. .. .. ..... ... . . . . . .. 1 Stück 9 
c) Ochsen .. desgl. 30 
Anmerkung zu c: 
Für Bewohner des Grenzbezirks dürfen unter 
den vom Bundesrath vorzuschreibenden besonderen Kon- 
trolen Zugochsen von 24 bis 5 Jahren zu dem Zoll- 
satze von 20 Mark für 1 Stück eingelassen werden, 
sofern sie zum eigenen Wirthschaftsbetriebe nachweislich 
nothwendig sind. 
d) Jungvieh im Alter bis zu 24 Jahren desgl. 6 
e) Kälber unter 6 Wochen desgl. 3 
f) Schweine . . . .. desgl. 6 
g) Spanferkel unter 10 Kilogramm . . . .. . . . . . . .. desgl. 1 
h) Schafvieh . .. .. .. .. . . . . . . .. . . .. -......... desgl. 1 
i) Lämmer ... desgl. 0,50 
k) Ziegen ·................... -. frei 
  
  
 
	        
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