Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

IV 
5. bei Bandmaaßen aus Stahl: 
bei einer Länge von 25 und 20 Meter . . 4 Millimeter 
  -  15 - 10 3 - 
9 bis einschließlich 7 Meter 2 
- - 6 - - 4 - 1½ - 
 3 und 2 Meter 1 
- 1 Meter ¾ - 
B. Fehlergrenzen für die Eintheilung. 
Der Fehler des Abstandes irgend einer Eintheilungsmarke von dem nächsten 
Ende der Maaßlänge darf bei den Maaßen von mehr als 2 Meter Länge die 
Hälfte des zulässigen Fehlers der Gesammtlänge nicht überschreiten. Bei den 
Maaßen von 2 Meter oder kleinerer Länge darf der Fehler des Abstandes irgend 
einer Eintheilungsmarke von dem einen wie von dem anderen Ende der Maaßlänge 
den zulässigen Fehler der Gesammtlänge nicht überschreiten. Außerdem dürfen die 
Längen benachbarter Centimeter 
bei gewöhnlichen Maaßen nicht um mehr als 0,5 Millimeter, 
bei Präzisionsmaaßen nicht um mehr als 0,2 Millimeter, 
und die Längen benachbarter Millimeter 
bei gewöhnlichen Maaßen nicht um mehr als 0,2 Millimeter, 
bei Präzisionsmaaßen nicht um mehr als 0,1 Millimeter 
von einander verschieden sein. 
§ 5. 
Stempelung. 
1. Die Stempelung der gewöhnlichen Längenmaaße (§. 4 A Nr. 2 bis 5) 
erfolgt durch Aufdrücken oder Aufschlagen, bei den größeren hölzernen Maaßstäben 
auch durch Einbrennen des Stempels. Für jede Stempelung gewöhnlicher Längen- 
maaße, welche gemäß den nachfolgenden Vorschriften auf Stahl, Eisen oder auf 
einem anderen Material von ähnlicher Härte und Oberflächenbeschaffenheit zu er- 
folgen haben würde, soll ein Pfropf oder eine Matte von weichem Metall, 
welches zur deutlichen Ausprägung des Stempels geeignet ist, angebracht und in 
untrennbarer, nöthigenfalls durch Stempelung unveränderlich zu machender Weise 
befestigt sein. 
Die Stempelung der Präzisionsmaaße (§. 4 A Nr. 1) erfolgt durch Auf- 
ätzen des Präzisionsstempels (§. 79). 
2. Die Stempelung zur Beglaubigung der Gesammtlänge erfolgt dicht an 
den Enden des Maaßes. Bei den mit Metallkappen versehenen hölzernen Endmaaß- 
stäben ist ein Stempel auf die Endfläche jeder Kappe und ein zweiter entweder 
halb auf die Kappe und halb auf das Holz oder, wenn dies nicht thunlich, auf 
das Holz unmittelbar an der Kappe zu setzen. 
3. Bei den zusammenlegbaren Maaßen sind außer den Enden des Maaßes 
auch alle einzelnen in den Gelenken verbundenen Theile, und zwar womöglich so
	        
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