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In schleunigen Fällen kann der Vorsitzende eine schriftliche Abstimmung an-
ordnen. Ergiebt sich hierbei eine Meinungsverschiedenheit, so muß die Entscheidung
auf Grund gemeinsamer mündlicher Berathung erfolgen.
§. 3.
Verfügungen, welche eine sachliche Entschließung nicht enthalten, insbesondere
diejenigen, welche nur die Leitung des Verfahrens bezüglich eines anhängigen Rekurses
betreffen, werden von dem Vorsitzenden oder unter dessen Mitzeichnung von dem-
jenigen Mitgliede entworfen, welchem die Bearbeitung der Sache von dem Vor-
sitzenden übertragen worden ist.
Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen dem Vorsitzenden und dem
gedachten Mitgliede oder im Falle des Widerspruchs eines Betheiligten gegen eine
solche Verfügung entscheidet das Kollegium.
§. 4.
Die Beschlüsse werden vorbehaltlich der Bestimmung im §. 15 auf Vor-
trag in nichtöffentlicher Sitzung nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmen-
gleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Bilden sich in Beziehung auf Summen, über welche zu entscheiden ist, mehr
als zwei Meinungen, deren keine die Mehrheit für sich hat, so werden die für die
größte Summe abgegebenen Stimmen den für die zunächst geringere abgegebenen
so lange hinzugerechnet, bis sich eine Mehrheit ergiebt.
Die Stimmen werden in nachstehender Reihenfolge abgegeben:
1. von den Berichterstattern;
2. von den Mitgliedern, welche durch die Vertreter der versicherten Arbeiter
gewählt sind;
3. von den Mitgliedern, welche von den Genossenschaftsvorständen ge-
wählt sind;
4. von den beiden richterlichen Beamten;
5. von den ständigen Mitgliedern;
6. von den vom Bundesrath aus seiner Mitte gewählten Mitgliedern;
7. von dem Vorsitzenden.
Die Mitglieder des Bundesraths stimmen in der im §. 1 gedachten
Reihenfolge.
Die Reihenfolge der Abstimmung der Mitglieder innerhalb der übrigen
Klassen richtet sich nach dem Dienstalter dergestalt, daß das jüngste Mitglied
zuerst stimmt; bei gleichem Dienstalter hat das, dem Lebensalter nach jüngere
Mitglied zuerst zu stimmen.