Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

XV 
Jahreszahl der Aichung und, wenn es verlangt wird, die Nummer des Aich- 
registers eingebrannt oder bei metallenen Fässern auf der oben erwähnten Platte 
aufgeschlagen. 
Der Aichungsstempel ist zwischen die Jahreszahl und die Angabe des 
Raumgehalts beziehungsweise der Tara zu setzen. 
IV. Hohlmaaße und Meßwerkzeuge für trockene Gegenstände. 
A. Maaße von 100 Liter abwärts für alle Arten 
von trockenen Gegenständen. 
§. 21. 
Zulässige Maaße. 
Zuzulassen sind Maaße von folgenden Größen: 
100 Liter 
50 " 
20 " 
10 " 
5 " 
2 " 
1 " 
0,5 " 
0,2 " 
0,1 " 
0,05 " 
außerdem ¼ Hektoliter und ¼ Liter. 
§. 22. 
Material. 
Als Material ist Schwarz-, Weiß- oder verzinktes Eisenblech, sowie Messing, 
Bronze, Kupfer oder Holz, ferner vernickeltes oder mit Nickel plattirtes Stahl- 
oder Eisenblech zulässig. 
§. 23. 
Gestalt. 
Die Maaße von 100 bis zu ¼ Liter abwärts sollen die Form eines Cylinders 
haben, bei welchem der Durchmesser das Anderthalbfache der Höhe beträgt. Diese 
Bestimmung soll bei den Maaßen von 100 Liter bis zu 1 Liter abwärts als 
hinreichend erfüllt gelten, sobald die Durchmesser dieser Maaße weder im Mehr 
noch im Minder von den nach obiger Vorschrift berechneten Sollwerthen um mehr 
als 3 Prozent der letzteren abweichen. Bei den kleineren Maaßen dürfen diese 
Abweichungen bis zu 5 Prozent betragen.
	        
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