Reichs-Gesetzblatt.
№ 29.
Inhalt: Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. S. 277.
(Nr. 1624.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. Vom 27. Oktober 1885.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen auf Grund des Artikels 12 der Verfassung, im Namen des Reichs,
was folgt:
Der Reichstag wird berufen, am 19. November dieses Jahres in Berlin
zusammenzutreten, und beauftragen Wir den Reichskanzler mit den zu diesem
Zweck nöthigen Vorbereitungen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 27. Oktober 1885.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bismarck.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl. 1885. 53
Ausgegeben zu Berlin den 28. Oktober 1885.