Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

XXI 
Der Raumgehalt der Kummtmaaße soll im Allgemeinen durch die Rand- 
fläche begrenzt sein; doch sind unter besonderen lokalen Verkehrsverhältnissen auch 
Einrichtungen zulässig, bei welchen der Raumgehalt unterhalb der. Randfläche 
durch geeignete Einrichtungen, wie Leisten, Reihen von Löchern und dergleichen, 
begrenzt wird. 
2. Die näheren Bestimmungen, betreffend die Dimensionen und Einrich- 
tungen der Kummtmaaße, haben die Aufsichtsbehörden für ihre Aufsichtsbezirke 
unter Berücksichtigung der lokalen Verhältnisse zu erlassen, wobei darauf zu halten 
ist, daß durch eiserne Beschläge, Ueberwurfsketten, Stangen oder dergleichen, die 
Erhaltung des Maaßraumes thunlichst gesichert, und daß die Prüfung des Raum- 
gehalts mit alleiniger Anwendung des Längenmaaßstabes ausführbar ist. 
III. Lösch- und Ladegefäße. 
Lösch- und Ladegefäße sind aus Holz oder Eisen in Cylinder- oder Tonnen- 
form herzustellen. Beträgt ihr Raumgehalt nicht mehr als 2 Hektoliter, so soll 
das Verhältniß des Mittelwerthes der Durchmesser der Querschnitte zu der Höhe 
der Gefäße zwischen 1:1 und 2:3 liegen; bei größerem Raumgehalt sind 
andere Verhältnisse, welche für die besonderen Umstände am geeignetsten sind, 
zulässig. 
Bezüglich der sonstigen Beschaffenheit und Einrichtung sind die unter I 
Nr. 3 und 4 für die Kastenmaaße gegebenen Sicherungsvorschriften zum Anhalt 
zu nehmen.  
IV. Fördergefäße. 
Fördergefäße sind aus Holz oder Eisen in solchen Körperformen herzustellen, 
wie sie für die besonderen technischen Zwecke am geeignetsten sind, wobei darauf 
zu halten ist, daß die Prüfung des Raumgehalts sich lediglich unter Anwendung 
des Längenmaaßstabes und sonstiger einfacher Hülfsmittel der Linearmessung durch 
einfache Rechnung genügend sicher ausführen läßt. Im Uebrigen gelten die ent- 
sprechenden für Kastenmaaße gegebenen Vorschriften. 
V. Rahmen- oder Aufsetzmaaße. 
Rahmenmaaße sollen rechteckig begrenzte Randebenen haben und im Uebrigen 
den für Kastenmaaße gegebenen entsprechenden Vorschriften genügen; doch dürfen 
Unterschiede zwischen den Längen und Breiten der einen Randfläche und den ent- 
sprechenden Dimensionen der anderen Randfläche bis zu 20 Prozent der Maaß- 
tiefe zugelassen werden. 
§. 30. 
Bezeichnung. 
Die Bezeichnungen sollen deutlich und in einer solchen Weise ausgeführt 
sein, daß die Zugehörigkeit derselben zu dem Maaße gesichert ist oder durch 
Stempelung gesichert werden kann. 
Die Bezeichnung der Maaße u. s. w. im §. 29 unter I, III, IV, V erfolgt 
nach Hektoliter unter Hinzufügung des Wortes Hektoliter oder der Abkürzung  hl.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.