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dienen, während die Tiefendimension der letzteren mit einem geaichten Maaßstab
ermittelt wird.
3. Die Meßrahmen dürfen aus hölzernen oder aus eisernen, rechtwinklig
mit einander zu verbindenden Stäben oder aus rechtwinklig mit einander ver-
bundenen Brettern bestehen. Sie dürfen sowohl zu fester Aufstellung, als auch
zum Zusammensetzen und Auseinandernehmen eingerichtet sein.
4. An Meßrahmen mit festen Stäben oder Brettern ist die Anbringung
irgend einer anderen als einer Eintheilung in halbe Meter auf Rahmenstücken
nicht zulässig. Bei Meßrahmen mit beweglichen Stäben darf einer der Stäbe
mit Centimetereintheilung versehen sein.
§. 34.
Bezeichnung, innezuhaltende Fehlergrenzen und Stempelung.
Die Bezeichnung der Meßrahmen geschieht auf jedem Rahmenstücke, ent-
sprechend den für Längenmaaße gegebenen Vorschriften (§. 3).
Die im Mehr oder im Minder zuzulassenden Fehler der Rahmenstücke dürfen
bei Längen von 1 Meter und mehr höchstens 1 Centimeter,
bei Längen von 0,5 Meter höchstens 0,5 Centimeter
betragen.
Die Stempelung erfolgt dicht an den Verbindungsstellen der einzelnen
Rahmenstücke und an jedem End- und Theilpunkte der Längen der einzelnen
Rahmenstücke, und zwar bei hölzernen Rahmen durch Einbrennen, bei eisernen
durch Aufschlagen auf Pfropfe oder Platten von weicherem Metall, welche in
unveränderlicher oder nöthigenfalls durch Stempelung zu sichernder Weise auf den
Rahmenstücken angebracht sein müssen.
V. Gewichte.
A. Handelsgewichte.
§. 35.
Zulässige Gewichte.
Handelsgewichte sind zuzulassen in Gewichtsgrößen
von 50, 20, 10, 5, 2, 1 Kilogramm
und 500, 200, 100, 50, 20, 10, 5, 2, 1 Gramm.
§. 36.
Material.
Als Material dürfen Eisen, Messing, Bronze, Argentan sowie alle anderen
Metalle und Metallmischungen, welche den vorstehend genannten Metallen an Härte
und an Beständigkeit gegen Lufteinflüsse nicht nachstehen, und zwar mit oder ohne