Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

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dienen, während die Tiefendimension der letzteren mit einem geaichten Maaßstab 
ermittelt wird. 
3. Die Meßrahmen dürfen aus hölzernen oder aus eisernen, rechtwinklig 
mit einander zu verbindenden Stäben oder aus rechtwinklig mit einander ver- 
bundenen Brettern bestehen. Sie dürfen sowohl zu fester Aufstellung, als auch 
zum Zusammensetzen und Auseinandernehmen eingerichtet sein. 
4. An Meßrahmen mit festen Stäben oder Brettern ist die Anbringung 
irgend einer anderen als einer Eintheilung in halbe Meter auf Rahmenstücken 
nicht zulässig. Bei Meßrahmen mit beweglichen Stäben darf einer der Stäbe 
mit Centimetereintheilung versehen sein. 
§. 34. 
Bezeichnung, innezuhaltende Fehlergrenzen und Stempelung. 
Die Bezeichnung der Meßrahmen geschieht auf jedem Rahmenstücke, ent- 
sprechend den für Längenmaaße gegebenen Vorschriften (§. 3). 
Die im Mehr oder im Minder zuzulassenden Fehler der Rahmenstücke dürfen 
bei Längen von 1 Meter und mehr höchstens 1 Centimeter, 
bei Längen von 0,5 Meter höchstens 0,5 Centimeter 
betragen. 
Die Stempelung erfolgt dicht an den Verbindungsstellen der einzelnen 
Rahmenstücke und an jedem End- und Theilpunkte der Längen der einzelnen 
Rahmenstücke, und zwar bei hölzernen Rahmen durch Einbrennen, bei eisernen 
durch Aufschlagen auf Pfropfe oder Platten von weicherem Metall, welche in 
unveränderlicher oder nöthigenfalls durch Stempelung zu sichernder Weise auf den 
Rahmenstücken angebracht sein müssen. 
V. Gewichte. 
A. Handelsgewichte. 
§. 35. 
Zulässige Gewichte. 
Handelsgewichte sind zuzulassen in Gewichtsgrößen 
von 50, 20, 10, 5, 2, 1 Kilogramm 
und 500, 200, 100, 50, 20, 10, 5, 2, 1 Gramm. 
§. 36. 
Material. 
Als Material dürfen Eisen, Messing, Bronze, Argentan sowie alle anderen 
Metalle und Metallmischungen, welche den vorstehend genannten Metallen an Härte 
und an Beständigkeit gegen Lufteinflüsse nicht nachstehen, und zwar mit oder ohne
	        
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