Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

§.  62.
Innezuhaltende  Fehlergrenzen.

Die  Anforderungen  an  den  Empfindlichkeits-  und  Richtigkeitsgrad  der  Präzisionswaagen
  sind  unter  entsprechender  Anwendung  der  oben  für  gewöhnliche
Handelswaagen  gegebenen  Vorschriften  (§.  60  Nr.  1  bis  4)  die  folgenden:

Größte  zulässige  Gewichtezulage  bei  der  Prüfung  der  Empfindlichkeit  und
der  Richtigkeit  der  Präzisionswaagen.

1/500  oder  2,0  Milligramm  für  jedes  Gramm  der  größten  zulässigen  Last,  wenn
dieselbe  20  Gramm  oder  weniger  beträgt.

1/1000  1,0  "  für  jedes  Gramm  der  größten  zulässigen  Last,  wenn
dieselbe  mehr  als  20  Gramm,  aber  nicht  mehr  als
200  Gramm  beträgt.

1/2000  0,5  "  für  jedes  Gramm  der  größten  zulässigen  Last,  wenn
dieselbe  mehr  als  200  Gramm,  aber  nicht  mehr  als
2  Kilogramm  beträgt.

1/5000  0,2  Gramm  fur  jedes  Kilogramm  der  größten  zulässigen  Last,  wenn
dieselbe  mehr  als  2  Kilogramm,  aber  nicht  mehr  als
5  Kilogramm  beträgt.

1/10000  0,1  für  jedes  Kilogramm  der  größten  zulässigen  Last,  wenn
dieselbe  mehr  als  5  Kilogramm  beträgt.

II.  Selbstthätige  Registrirwaagen.

§.  63.
Anwendungsgebiet  und  Beschaffenheit  der  zuzulassenden  selbstthätigen  Registrirwaagen.

Zur  Abwägung  und  Registrirung  des  Gewichtes:

a.  von  pulver-  und  sandförmigen  Materialien,  und  zwar  bis  auf  Weiteres
von  Mehl,  Gries  und  Grütze,  sowie  von  Cement,  trockenem  pulverförmigen
  künstlichen  Dünger  und  ähnlichen  trockenen  mineralischen  Körpern
in  Pulverform,

b.  von  kleinkörnigen  Früchten  und  daraus  hergestellten  körnigen  Fabrikaten,
und  zwar  bis  auf  Weiteres  von  Weizen,  Roggen,  Gerste,  Hafer,  Mais,
Hülsenfüchten,  geputztem  Malz,  Reis,  Buchweizen,  Hirse,  Graupen,
Raps,  Rüb-  und  Leinsamen,  sowie  von  Palmkernen,

und  zwar  im  Eingangs-  und  Ausgangsverkehr  des  Großhandels  und  Fabrikbetriebes,
  sowie  bei  steuer-  und  zollamtlichen  Ermittelungen,  werden  solche  Wägungseinrichtungen
  zugelassen,  bei  welchen  eine  gleicharmige  Balkenwaage  die  Füllung
ihrer  Lastschale  mit  bestimmten,  dem  Gesammtbetrage  der  geaichten  Gewichtsstücke
auf  ihrer  Gewichtsschale  entsprechenden  Gewichtsmengen  eines  ihr  von  oben  zugeführten
  Materials,  und  sodann  die  jedesmalige  Entleerung  der  Lastschale  ent-