XXXVMI
Anbringungsarten der Laufgewichte zulässig, sobald dieselben die Bedingung erfüllen,
daß der Schwerpunkt des Laufgewichtes in möglichst geringem Abstande von der
durch die Mittelschneide der Waage und die Endschneide des Lasthebels gehenden
Ebene liegt, und sich keinesfalls um einen in die Augen fallenden Betrag tiefer
unter dieser Ebene befindet, als die Mittellinie des Armes, an welchem das Laufgewicht
sich bewegt.
16. Die Vorschriften unter Nr. 2 bis 5 und 12 bis 15 finden entsprechende
Anwendung auf Laufgewichte und Skalen, welche nur als Hülfseinrichtungen
bei anderen Waagengattungen dienen (siehe §. 56). Bei Einrichtungen letzterer
Art darf jedoch an der zur Ablesung der kleinsten Gewichtstheile bestimmten Skale
diejenige Aenderung der Gewichtsangabe, welche einer Verschiebung des Laufewichtes
um einen Skalentheil entspricht, den Betrag der nach §. 60 bei der
Prüfung der Richtigkeit und Empfindlichkeit anzuwendenden größten Gewichtszulage
nicht übersteigen.
§. 60.
Innezuhaltende Fehlergrenzen.
Beim Aichen einer nach den vorstehenden Bestimmungen zugelassenen Waage
ist nach den näheren Anweisungen der Instruktion zu untersuchen, ob dieselbe hinreichende
Empfindlichkeit besitzt, und ob ihre Hebelverhältnisse hinreichend richtig sind.
Als das Empfindlichkeitsmaaß gilt das Verhältniß, welches diejenige kleinste
Vermehrung oder Verminderung der Last, die noch eine deutlich erkennbare Veränderung
der Gleichgewichtslage der Waage (einen Ausschlag) hervorbringt, zu
der Last selber hat.
Zur Stempelung darf eine Waage nur dann zugelassen werden,
1. wenn nach Aufbringung der größten zulässigen Last die für letztere und
für die betreffende Waagengattung in der nachfolgenden Zusammenstellung
aufgeführte Zulage noch einen deutlichen Ausschlag bewirkt;
2. wenn nach Aufbringung des zehnten Theils der größten zulässigen Last
der fünfte Theil der nach Nr. 1 für die größte zulässige Last berechneten
Zulage noch einen deutlichen Ausschlag der Waage bewirkt;
3. wenn die Abweichung des Hebelverhältnisses der Waage von dem ihrem
System zukommenden Werthe, nämlich
a. bei den gleicharmigen Waagen von der Gleichheit,
b. bei den Dezimalwaagen von dem Verhältniß 1: 10,
c. bei den Centesimalwaagen von dem Verhältniß 1:100,
d. bei den Laufgewichtswaagen von der Angabe der Skale
bei der Abwägung sowohl der größten Last als ihres zehnten Theiles durch
einen Gewichtsbetrag ausgeglichen werden kann, welcher nicht größer ist,
als die unter Nr. 1 beziehungsweise unter Nr. 2 aufgeführte, das Empfindlichkeitsmaaß
bei jeder dieser Belastungen bestimmende Gewichtszulage;