Metadata : Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

XXXVMI

Anbringungsarten  der  Laufgewichte  zulässig,  sobald  dieselben  die  Bedingung  erfüllen,
daß  der  Schwerpunkt  des  Laufgewichtes  in  möglichst  geringem  Abstande  von  der
durch  die  Mittelschneide  der  Waage  und  die  Endschneide  des  Lasthebels  gehenden
Ebene  liegt,  und  sich  keinesfalls  um  einen  in  die  Augen  fallenden  Betrag  tiefer
unter  dieser  Ebene  befindet,  als  die  Mittellinie  des  Armes,  an  welchem  das  Laufgewicht
  sich  bewegt.

16.  Die  Vorschriften  unter  Nr.  2  bis  5  und  12  bis  15  finden  entsprechende
Anwendung  auf  Laufgewichte  und  Skalen,  welche  nur  als  Hülfseinrichtungen
bei  anderen  Waagengattungen  dienen  (siehe  §.  56).  Bei  Einrichtungen  letzterer
Art  darf  jedoch  an  der  zur  Ablesung  der  kleinsten  Gewichtstheile  bestimmten  Skale
diejenige  Aenderung  der  Gewichtsangabe,  welche  einer  Verschiebung  des  Laufewichtes
  um  einen  Skalentheil  entspricht,  den  Betrag  der  nach  §.  60  bei  der

Prüfung  der  Richtigkeit  und  Empfindlichkeit  anzuwendenden  größten  Gewichtszulage
  nicht  übersteigen.
§.  60.
Innezuhaltende  Fehlergrenzen.

Beim  Aichen  einer  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  zugelassenen  Waage
ist  nach  den  näheren  Anweisungen  der  Instruktion  zu  untersuchen,  ob  dieselbe  hinreichende
  Empfindlichkeit  besitzt,  und  ob  ihre  Hebelverhältnisse  hinreichend  richtig  sind.

Als  das  Empfindlichkeitsmaaß  gilt  das  Verhältniß,  welches  diejenige  kleinste
Vermehrung  oder  Verminderung  der  Last,  die  noch  eine  deutlich  erkennbare  Veränderung
  der  Gleichgewichtslage  der  Waage  (einen  Ausschlag)  hervorbringt,  zu
der  Last  selber  hat.

Zur  Stempelung  darf  eine  Waage  nur  dann  zugelassen  werden,

1.  wenn  nach  Aufbringung  der  größten  zulässigen  Last  die  für  letztere  und
für  die  betreffende  Waagengattung  in  der  nachfolgenden  Zusammenstellung
  aufgeführte  Zulage  noch  einen  deutlichen  Ausschlag  bewirkt;

2.  wenn  nach  Aufbringung  des  zehnten  Theils  der  größten  zulässigen  Last
der  fünfte  Theil  der  nach  Nr.  1  für  die  größte  zulässige  Last  berechneten
Zulage  noch  einen  deutlichen  Ausschlag  der  Waage  bewirkt;

3.  wenn  die  Abweichung  des  Hebelverhältnisses  der  Waage  von  dem  ihrem
System  zukommenden  Werthe,  nämlich

a.  bei  den  gleicharmigen  Waagen  von  der  Gleichheit,

b.  bei  den  Dezimalwaagen  von  dem  Verhältniß  1:  10,
c.  bei  den  Centesimalwaagen  von  dem  Verhältniß  1:100,
d.  bei  den  Laufgewichtswaagen  von  der  Angabe  der  Skale

bei  der  Abwägung  sowohl  der  größten  Last  als  ihres  zehnten  Theiles  durch
einen  Gewichtsbetrag  ausgeglichen  werden  kann,  welcher  nicht  größer  ist,
als  die  unter  Nr.  1  beziehungsweise  unter  Nr.  2  aufgeführte,  das  Empfindlichkeitsmaaß
  bei  jeder  dieser  Belastungen  bestimmende  Gewichtszulage;