Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

VI

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

III.  Fässer.
—  —  --.---A
  B  C
ür  für  für
  Ermittelung  Arbeitshülfe  Ermittelung
Raumgehalts-Ermittelung.  des  Raum-  und  des  Raumgehalts
  und  verwendetes  gehalts  ohne
Stempelung  Material.  Stempelung.
Mark.  Pf.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.
Für  ein  Faß  von  105  l  und  weniger  Raumgehalt—20—  10 ----- 10
mehr  als  105  l  bis  zu  205  l
Raumgehalt:  —  30—  20  —  20
für  ein  Faß  von  mehr  als  205  l  bis  zu  410  l
Raumgehalt  .  ...  —  50—25  —  35
für  ein  Faß  von  mehr  als  410  l  bis  zu  610 l
Raumgehalt  .  ...  —  60  —  30    —45
für  ein  Faß  von  mehr  als  610  l  bis  zu  810  l
Raumgehalt  ...  ..  ..  ..  ..  ..  ..  ..  .  ..  ..  ..  —  70—  35—  55
für  ein  Faß  von  mehr  als  810  l  Raumgehalt
für  jede  volle  oder  angefangene  Stufe  von
200  l  mehr  ein  Mehransatz  von........  —  15—  10  -------- 10
A  B  C
für  für  für
  Ermittelung  Arbeitshülfe  Ermittelung
Tara-Ermittelung.  der  Tara  und  der  Tara
und  verwendetes  ohne
Stempelung  Material. Stempelung.
Mark.  Pf.  Mark  Pf.  Mark. Pf.
1.  Nasse  Tara  .  ...  —  30  —20  20
2.  Trockene  Tara  ..  —  30 ------ 10 ------ 20













Die  Gebührensätze  der  Spalte  C  sind  dann  zu  erheben,  wenn  bereits  im
Verkehr  gewesene  gestempelte  Fässer  bei  der  Untersuchung  auf  Abweichung  des
Raumgehalts  oder  der  Tara  von  der  aufgestempelten  Angabe  innerhalb  der  bei
der  bezüglichen  aichamtlichen  Ermittelung  zulässigen  Fehlergrenze  richtig  befunden
worden  sind,  und  demnach  ohne  neue  Stempelung  zurückgegeben  werden.

Die  Gebührensätze  der  Spalte  B  können  auf  Grund  besonderer,  den  lokalen
Verhältnissen  Rechnung  tragender  Beschlüsse  derjenigen  Staats-  oder  Gemeindebehörde,
  für  deren  Rechnung  die  Aichungsstelle  verwaltet  wird,  ermäßigt  oder