Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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Sachsen-Altenburg,  Sachsen-Koburg-Gotha,  Anhalt,  Schwarzburg-Rudolstadt,
Schwarzburg-Sondershausen,  Waldeck,  Reuß  älterer  Linie,  Reuß  jüngerer  Linie,
Schaumburg-Lippe,  Lippe,  Lübeck,  Bremen  und  Hamburg.

II.  Reichsgesetzgebung.

Artikel  2.

Innerhalb  dieses  Bundesgebietes  übt  das  Reich  das  Recht  der  Gesetzgebung
nach  Maßgabe  des  Inhalts  dieser  Verfassung  und  mit  der  Wirkung  aus,  daß
die  Reichsgesetze  den  Landesgesetzen  vorgehen.  Die  Reichsgesetze  erhalten  ihre
verbindliche  Kraft  durch  ihre  Verkündigung  von  Reichswegen,  welche  vermittelst
eines  Reichsgesetzblattes  geschieht.  Sofern  nicht  in  dem  publizirten  Gesetze  ein
anderer  Anfangstermin  seiner  verbindlichen  Kraft  bestimmt  ist,  beginnt  die
letztere  mit  dem  vierzehnten  Tage  nach  dem  Ablauf  desjenigen  Tages,  an  welchem
das  betreffende  Stück  des  Reichsgesetzblattes  in  Berlin  ausgegeben  worden  ist.

Artikel  3.

Für  ganz  Deutschland  besteht  ein  gemeinsames  Indigenat  mit  der  Wirkung,
daß  der  Angehörige  (Unterthan,  Staatsbürger)  eines  jeden  Bundesstaates  in  jedem
anderen  Bundesstaate  als  Inländer  zu  behandeln  und  demgemäß  zum  festen
Wohnsitz,  zum  Gewerbebetriebe,  zu  öffentlichen  Aemtern,  zur  Erwerbung  von
Grundstücken,  zur  Erlangung  des  Staatsbürgerrechtes  und  zum  Genusse  aller
sonstigen  bürgerlichen  Rechte  unter  denselben  Voraussetzungen  wie  der  Einheimische
zuzulassen,  auch  in  Betreff  der  Rechtsverfolgung  und  des  Rechtsschutzes  demselben
gleich  zu  behandeln  ist.  

Kein  Deutscher  darf  in  der  Ausübung  dieser  Befugniß  durch  die  Obrigkeit
seiner  Heimath,  oder  durch  die  Obrigkeit  eines  anderen  Bundesstaates  beschränkt
werden.

Diejenigen  Bestimmungen,  welche  die  Armenversorgung  und  die  Aufnahme
in  den  lokalen  Gemeindeverband  betreffen,  werden  durch  den  im  ersten  Absatz
ausgesprochenen  Grundsatz  nicht  berührt.    

Ebenso  bleiben  bis  auf  Weiteres  die  Verträge  in  Kraft,  welche  zwischen
den  einzelnen  Bundesstaaten  in  Beziehung  auf  die  Uebernahme  von  Auszuweisenden,
  die  Verpflegung  erkrankter  und  die  Beerdigung  verstorbener  Staatsangehörigen
  bestehen.  

Hinsichtlich  der  Erfüllung  der  Militairpflicht  im  Verhältniß  zu  dem  Heimathslande
  wird  im  Wege  der  Reichsgesetzgebung  das  Nöthige  geordnet  werden.

Dem  Auslande  gegenüber  haben  alle  Deutschen  gleichmäßig  Anpruch  auf
den  Schutz  des  Reichs.

 

 

Artikel  4.
Der  Beaufsichtigung  Seitens  des  Reichs  und  der  Gesetzgebung  desselben
unterliegen  die  nachstehenden  Angelegenheiten:
1)  die  Bestimmungen  über  Freizügigkeit,  Heimaths-  und  Niederlassungs-Verhältnisse,
  Staatsbürgerrecht,  Paßwesen  und  Fremdenpolizei  und  über

 

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