Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1886. (20)

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zunehmen  sind,  haben  die  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  für  die  Beitreibung  von
Gemeindeabgaben  zuständigen  Behörden  sich  gegenseitig  im  unmittelbaren  Geschäftsverkehr
  Rechtshülfe  zu  gewähren.

§.  1041.

Der  Innungsverband  unterliegt,  vorbehaltlich  der  Vorschrift  des  §.  104e,
der  Aufsicht  der  höheren  Verwaltungsbehörde,  in  deren  Bezirk  der  Vorstand  seinen
Sitz  hat.

Die  Aufsichtsbehörde  überwacht  die  Befolgung  der  gesetzlichen  und  statutarischen
Vorschriften  und  kann  dieselben  durch  Androhung,  Festsetzung  und  Vollstreckung
von  Ordnungsstrafen  gegen  die  Inhaber  der  Aemter  des  Verbandes  erzwingen.

Sie  entscheidet  Streitigkeiten  über  die  Aufnahme  und  Ausschließung  von
Verbandsmitgliedern,  über  die  Wahlen  zu  den  Verbandsämtern  sowie,  unbeschadet
der  Rechte  Dritter,  über  die  Rechte  und  Pflichten  der  Inhaber  derselben.

Der  Ausfsichtsbehörde  ist  jährlich  ein  Rechnungsabschluß  nebst  Vermögensausweis
  vorzulegen.

§.  104m.

Die  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  über  das  Vermögen  des  Innungsverbandes
  hat  die  Auflösung  des  letzteren  kraft  Gesetzes  zur  Folge.  Der  Vorstand
des  Innungsverbandes  hat  jedoch  die  während  des  Konkursverfahrens  dem  Gemeinschuldner
  zustehenden  Rechte  wahrzunehmen.

§.  104n.  

Bei  der  statutmäßig  beschlossenen  Auflösung  eines  Innungsverbandes  wird
die  Abwickelung  der  Geschäfte,  sofern  die  Verbandsvertretung  nicht  anderweitig
beschließt,  durch  den  Vorstand  unter  Aufsicht  der  im  §.  104  l  bezeichneten  Behörde
vollzogen.  Genügt  der  Vorstand  seiner  Verpflichtung  nicht,  oder  tritt  die  Auflösung
  auf  Grund  des  §.  104g  oder  des  §.  104m    ein,  so  erfolgt  die  Abwickelung
der  Geschäfte  durch  einen  Beauftragten  der  Aufsichtsbehörde.

Von  dem  Zeitpunkte  der  Auflösung  ab  bleiben  die  Verbandsmitglieder  noch
für  diejenigen  Zahlungen  verhaftet,  zu  welchen  sie  statutarisch  für  den  Fall  eigenen
Ausscheidens  aus  den  Verbandsverhältnissen  verpflichtet  sind.  Das  Recht,  diese
Beiträge  auszuschreiben  und  einzuziehen,  steht  dem  mit  Abwickelung  der  Geschäfte
Beauftragten  zu.

§.  104o.

Im  Falle  der  Auflösung  des  Innungsverbandes  muß  sein  Vermögen  zuvörderst
  zur  Berichtigung  seiner  Schulden  und  zur  Erfüllung  seiner  sonstigen  Verpflichtungen
  verwendet  werden.  War  dasselbe  bisher  ganz  oder  theilweise  zur
Fundirung  von  Unterrichtsanstalten  oder  zu  anderen  öffentlichen  Zwecken  bestimmt,
so  darf  der  nach  Berichtigung  der  Schulden  übrig  bleibende  Theil  des  Vermögens
  dieser  Bestimmung  nicht  entzogen  werden;  über  seine  fernere  Verwendung
wird  von  der  im  §.  104c  Absatz  1  bezeichneten  Behörde  Anordnung  getroffen.