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zunehmen sind, haben die in den einzelnen Bundesstaaten für die Beitreibung von
Gemeindeabgaben zuständigen Behörden sich gegenseitig im unmittelbaren Geschäftsverkehr
Rechtshülfe zu gewähren.
§. 1041.
Der Innungsverband unterliegt, vorbehaltlich der Vorschrift des §. 104e,
der Aufsicht der höheren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Vorstand seinen
Sitz hat.
Die Aufsichtsbehörde überwacht die Befolgung der gesetzlichen und statutarischen
Vorschriften und kann dieselben durch Androhung, Festsetzung und Vollstreckung
von Ordnungsstrafen gegen die Inhaber der Aemter des Verbandes erzwingen.
Sie entscheidet Streitigkeiten über die Aufnahme und Ausschließung von
Verbandsmitgliedern, über die Wahlen zu den Verbandsämtern sowie, unbeschadet
der Rechte Dritter, über die Rechte und Pflichten der Inhaber derselben.
Der Ausfsichtsbehörde ist jährlich ein Rechnungsabschluß nebst Vermögensausweis
vorzulegen.
§. 104m.
Die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Innungsverbandes
hat die Auflösung des letzteren kraft Gesetzes zur Folge. Der Vorstand
des Innungsverbandes hat jedoch die während des Konkursverfahrens dem Gemeinschuldner
zustehenden Rechte wahrzunehmen.
§. 104n.
Bei der statutmäßig beschlossenen Auflösung eines Innungsverbandes wird
die Abwickelung der Geschäfte, sofern die Verbandsvertretung nicht anderweitig
beschließt, durch den Vorstand unter Aufsicht der im §. 104 l bezeichneten Behörde
vollzogen. Genügt der Vorstand seiner Verpflichtung nicht, oder tritt die Auflösung
auf Grund des §. 104g oder des §. 104m ein, so erfolgt die Abwickelung
der Geschäfte durch einen Beauftragten der Aufsichtsbehörde.
Von dem Zeitpunkte der Auflösung ab bleiben die Verbandsmitglieder noch
für diejenigen Zahlungen verhaftet, zu welchen sie statutarisch für den Fall eigenen
Ausscheidens aus den Verbandsverhältnissen verpflichtet sind. Das Recht, diese
Beiträge auszuschreiben und einzuziehen, steht dem mit Abwickelung der Geschäfte
Beauftragten zu.
§. 104o.
Im Falle der Auflösung des Innungsverbandes muß sein Vermögen zuvörderst
zur Berichtigung seiner Schulden und zur Erfüllung seiner sonstigen Verpflichtungen
verwendet werden. War dasselbe bisher ganz oder theilweise zur
Fundirung von Unterrichtsanstalten oder zu anderen öffentlichen Zwecken bestimmt,
so darf der nach Berichtigung der Schulden übrig bleibende Theil des Vermögens
dieser Bestimmung nicht entzogen werden; über seine fernere Verwendung
wird von der im §. 104c Absatz 1 bezeichneten Behörde Anordnung getroffen.