Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1886. (20)

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§. 51. 
 Jedes Schiedsgericht besteht aus einem ständigen Vorsitzenden und aus vier 
Beisitzern. 
Der Vorsitzende wird aus der Zahl der öffentlichen Beamten, mit Aus- 
schluß der Beamten derjenigen Betriebe, welche unter dieses Gesetz fallen, von der 
Zentralbehörde des Landes, in welchem der Sitz des Schiedsgerichts belegen ist, 
ernannt. Für den Vorsitzenden ist in gleicher Weise ein Stellvertreter zu ernennen, 
welcher ihn in Behinderungsfällen vertritt. 
Zwei Beisitzer werden von der Genossenschaft oder, sofern die Genossenschaft 
in Sektionen getheilt ist, von der betheiligten Sektion gewählt. Wählbar sind 
die Genossenschaftsmitglieder und die von denselben bevollmächtigten Leiter ihrer 
Betriebe, sofern sie sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden, weder 
dem Vorstande der Genossenschaft, noch dem Vorstande der Sektion, noch den 
Vertrauensmännern angehören und nicht durch richterliche Anordnung in der Ver- 
fügung über ihr Vermögen beschränkt sind. 
Die beiden anderen Beisitzer werden, wenn in dem Bezirke einer Genossen- 
schaft oder einer Sektion die Krankenversicherungspflicht für land- oder forstwirth- 
schaftliche Arbeiter eingeführt ist, aus der Zahl der den Bestimmungen des §. 49 
Absatz 2 genügenden, dem Arbeiterstande angehörenden Personen seitens der Vor- 
stände derjenigen Orts- und Betriebskrankenkassen, welche in dem Bezirke der 
Genossenschaft beziehungsweise Sektion ihren Sitz haben und welchen mindestens 
zehn in Betrieben der Genossenschaftsmitglieder beschäftigte, nach §. 1 versicherte 
Personen angehören, unter Ausschluß der Arbeitgeber, gewählt. Das Wahlver- 
fahren wird durch ein Regulativ geregelt, welches das Reichs-Versicherungsamt 
oder, sofern der Bezirk der Genossenschaft oder Sektion nur solche Betriebe um- 
faßt, deren Sitz innerhalb desselben Bundesstaates belegen ist, die Landes-Zentral- 
behörde oder die von dieser zu bestimmende andere Behörde erläßt. Das Wahl- 
verfahren leitet ein Beauftragter derjenigen Behörde, von welcher das Regulativ 
erlassen ist. 
Befinden sich in dem Bezirke der Genossenschaft beziehungsweise Sektion 
keine Orts- oder Betriebskrankenkassen, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 4 
zutreffen, so werden die daselbst bezeichneten beiden Beisitzer von Seiten der Ver- 
tretungen der betheiligten Gemeinden oder weiteren Kommunalverbände nach näherer 
Bestimmung der Landes-Zentralbehörde berufen. Das hierbei zu beobachtende 
Verfahren wird durch ein in Gemäßheit der Bestimmungen des Absatzes 4 zu er- 
lassendes Regulativ geregelt. 
Für jeden Beisitzer ist ein erster und ein zweiter Stellvertreter zu bestellen, 
welche ihn in Behinderungsfällen zu vertreten haben. 
Die Amtsdauer der Beisitzer und Stellvertreter währt vier Jahre. Alle 
zwei Jahre scheidet die Hälfte der Beisitzer und ihrer Stellvertreter aus. Die erst- 
malig Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt, demnächst entscheidet das 
Dienstalter. Scheidet ein Beisitzer während seiner Amtsdauer aus, so treten für
	        
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