Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1886. (20)

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verwaltungen, und zwar in der Regel durch diejenige Postanstalt, in deren 
Bezirk der Entschädigungsberechtigte zur Zeit des Unfalls seinen Wohnstitz hatte, 
bewirkt. 
Verlegt der Entschädigungsberechtigte seinen Wohnsitz, so hat er die Ueber- 
weisung der Auszahlung der ihm zustehenden Entschädigung an die Postanstalt 
seines neuen Wohnortes bei dem Vorstande, von welchem die Zahlungsanweisung 
erlassen worden ist, zu beantragen. 
§. 75. 
Binnen acht Wochen nach Ablauf jedes Rechnungsjahres haben die Zentral- 
Postbehörden den einzelnen Genossenschaftsvorständen Nachweisungen der auf An- 
weisung der Vorstände geleisteten Zahlungen zuzustellen und gleichzeitig die Post- 
kassen zu bezeichnen, an welche die zu erstattenden Beträge einzuzahlen sind. 
§. 76. 
Die von den Zentral-Postverwaltungen zur Erstattung liquidirten Beträge 
sind von dem Genossenschaftsvorstande gleichzeitig mit den Verwaltungskosten und 
den etwaigen Rücklagen zum Reservefonds unter Berücksichtigung der auf Grund 
der §§. 40 und 41 etwa vorliegenden Verpflichtungen oder Berechtigungen nach 
dem festgestellten Vertheilungsmaaßstabe auf die Genossenschaftsmitglieder umzulegen 
und von denselben einzuziehen. 
§. 77. 
Erfolgt die Umlegung nach dem Maaßstabe von Steuern (§. 33 Abs. 1), 
so ist der Berechnung die betreffende Steuer für denjenigen Zeitabschnitt zu Grunde 
zu legen, für welchen die Umlegung erfolgt. 
§. 78. 
Werden die Beiträge nach dem Maaßstabe der mit den Betrieben verbundenen 
Unfallgefahr und der in den Betrieben verwendeten Arbeit umgelegt (§. 33 Abs. 2), 
so ist die Veranlagung in die Gefahrenklasse (§. 35), im Uebrigen für Arbeiter 
und versicherte Familienangehörige die Abschätzung der Betriebe (§. 36), für Be- 
triebsbeamte eine besondere jährlich aufzustellende Nachweisung der von denselben 
thatsächlich bezogenen Löhne und Gehälter (§. 79), für versicherte Betriebsunter- 
nehmer deren Jahresarbeitsverdienst (§. 6 Abs. 4) zu Grunde zu legen. 
§. 79. 
Zu diesem Zweck hat jedes Mitglied der Genossenschaft, welches im Laufe 
des verflossenen Rechnungsjahres versicherte Betriebsbeamte beschäftigt hat, binnen 
sechs Wochen nach Ablauf des Rechnungsjahres dem Genossenschaftsvorstande eine 
Nachweisung desjenigen Betrages einzureichen, welchen jeder Betriebsbeamte im 
abgelaufenen Rechnungsjahre an Gehalt oder Lohn (§. 3) thatsächlich bezogen hat. 
Für Genossenschaftsmitglieder, welche mit der rechtzeitigen Einsendung der 
Nachweisung im Rückstande sind, erfolgt die Feststellung der letzteren durch den 
Liquidationen der Post. 
Umlage- und 
Erhebungsverfahren.
	        
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