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verwaltungen, und zwar in der Regel durch diejenige Postanstalt, in deren
Bezirk der Entschädigungsberechtigte zur Zeit des Unfalls seinen Wohnstitz hatte,
bewirkt.
Verlegt der Entschädigungsberechtigte seinen Wohnsitz, so hat er die Ueber-
weisung der Auszahlung der ihm zustehenden Entschädigung an die Postanstalt
seines neuen Wohnortes bei dem Vorstande, von welchem die Zahlungsanweisung
erlassen worden ist, zu beantragen.
§. 75.
Binnen acht Wochen nach Ablauf jedes Rechnungsjahres haben die Zentral-
Postbehörden den einzelnen Genossenschaftsvorständen Nachweisungen der auf An-
weisung der Vorstände geleisteten Zahlungen zuzustellen und gleichzeitig die Post-
kassen zu bezeichnen, an welche die zu erstattenden Beträge einzuzahlen sind.
§. 76.
Die von den Zentral-Postverwaltungen zur Erstattung liquidirten Beträge
sind von dem Genossenschaftsvorstande gleichzeitig mit den Verwaltungskosten und
den etwaigen Rücklagen zum Reservefonds unter Berücksichtigung der auf Grund
der §§. 40 und 41 etwa vorliegenden Verpflichtungen oder Berechtigungen nach
dem festgestellten Vertheilungsmaaßstabe auf die Genossenschaftsmitglieder umzulegen
und von denselben einzuziehen.
§. 77.
Erfolgt die Umlegung nach dem Maaßstabe von Steuern (§. 33 Abs. 1),
so ist der Berechnung die betreffende Steuer für denjenigen Zeitabschnitt zu Grunde
zu legen, für welchen die Umlegung erfolgt.
§. 78.
Werden die Beiträge nach dem Maaßstabe der mit den Betrieben verbundenen
Unfallgefahr und der in den Betrieben verwendeten Arbeit umgelegt (§. 33 Abs. 2),
so ist die Veranlagung in die Gefahrenklasse (§. 35), im Uebrigen für Arbeiter
und versicherte Familienangehörige die Abschätzung der Betriebe (§. 36), für Be-
triebsbeamte eine besondere jährlich aufzustellende Nachweisung der von denselben
thatsächlich bezogenen Löhne und Gehälter (§. 79), für versicherte Betriebsunter-
nehmer deren Jahresarbeitsverdienst (§. 6 Abs. 4) zu Grunde zu legen.
§. 79.
Zu diesem Zweck hat jedes Mitglied der Genossenschaft, welches im Laufe
des verflossenen Rechnungsjahres versicherte Betriebsbeamte beschäftigt hat, binnen
sechs Wochen nach Ablauf des Rechnungsjahres dem Genossenschaftsvorstande eine
Nachweisung desjenigen Betrages einzureichen, welchen jeder Betriebsbeamte im
abgelaufenen Rechnungsjahre an Gehalt oder Lohn (§. 3) thatsächlich bezogen hat.
Für Genossenschaftsmitglieder, welche mit der rechtzeitigen Einsendung der
Nachweisung im Rückstande sind, erfolgt die Feststellung der letzteren durch den
Liquidationen der Post.
Umlage- und
Erhebungsverfahren.