Rechtshülfe.
Gebühren- und Stempel-
freiheit.
Strafbestimmungen.
— 172 —
oder zu beschränken. Vertragsbestimmungen, welche diesem Verbote zuwiderlaufen,
haben keine rechtliche Wirkung.
§. 121.
Die öffentlichen Behörden sind verpflichtet, den im Vollzuge dieses Gesetzes
an sie ergehenden Ersuchen des Reichs-Versicherungsamts, anderer öffentlicher
Behörden, sowie der Genossenschafts- und Sektionsvorstände und der Schieds-
gerichte zu entsprechen und den bezeichneten Vorständen auch unaufgefordert alle
Mittheilungen zukommen zu lassen, welche für den Geschäftsbetrieb der Genossen-
schaften von Wichtigkeit sind. Die gleiche Verpflichtung liegt den Organen der
Genossenschaften untereinander ob.
Die durch die Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehenden Kosten sind von
den Genossenschaften als eigene Verwaltungskosten (§. 15) insoweit zu erstatten,
als sie in Tagegeldern und Reisekosten von Beamten oder Genossenschaftsorganen,
sowie in Gebühren für Zeugen und Sachverständige oder in sonstigen baaren Aus-
lagen bestehen.
§. 122.
Alle zur Begründung und Abwickelung der Rechtsverhältnisse zwischen den
Berufsgenossenschaften einerseits und den Versicherten andererseits erforderlichen
schiedsgerichtlichen und außergerichtlichen Verhandlungen und Urkunden sind
gebühren- und stempelfrei. Dasselbe gilt für die behufs Vertretung von Berufs-
genossen ausgestellten privatschriftlichen Vollmachten und für die im §. 12
bezeichneten Streitigkeiten.
§. 123.
Betriebsunternehmer können von dem Genossenschaftsvorstande mit Ordnungs-
strafe bis zu fünfhundert Mark belegt werden, wenn die von ihnen in Gemäßheit
der §§. 34 Absatz 2, 37 Absatz 2, 39 ertheilte Auskunft oder die in Gemäßheit
der §§. 47, 48 erstattete Anzeige oder Anmeldung, imgleichen wenn die von ihnen
in Gemäßheit der §§. 65, 79 eingereichten Lohn- oder Gehaltsnachweisungen
thatsächliche Angaben enthalten, deren Unrichtigkeit ihnen bekannt war oder bei
Anwendung angemessener Sorgfalt nicht entgehen konnte.
§. 124.
Betriebsunternehmer, welche der ihnen obliegenden Verpflichtung zur Ertheilung
von Auskunft in den Fällen der §§. 37 Absatz 2, 39, zur Anzeige oder An-
meldung in den Fällen der §§. 47, 48, zur Einreichung der Lohn- oder Gehalts-
nachweisungen in den Fällen der §§. 65, 79, oder zur Erfüllung der für Betriebs-
einstellungen gegebenen statutarischen Vorschriften (§. 22 Ziffer 8) nicht rechtzeitig
nachkommen, können von dem Genossenschaftsvorstande mit Ordnungsstrafe bis zu
dreihundert Mark belegt werden.
Die gleiche Strafe kann, wenn die Anzeige eines Unfalls nicht rechtzeitig
in Gemäßheit des §. 56 erfolgt ist, gegen denjenigen verhängt werden, welcher
zu der Anzeige verpflichtet war.