Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1886. (20)

—  173  —

§.  125.

Die  Strafvorschriften  der  §§.  123  und  124  finden  auch  gegen  die  gesetzlichen
  Vertreter  handlungsunfähiger  Betriebsunternehmer,  desgleichen  gegen  die

Mitglieder  des  Vorstandes  einer  Aktiengesellschaft,  Innung  oder  eingetragenen

Genossenschaft,  sowie  gegen  die  Liquidatoren  einer  Handelsgesellschaft,  Innung
oder  eingetragenen  Genossenschaft  Anwendung.

§.  126.

Zur  Verhängung  der  in  den  §§..  123  bis  125  angedrohten  Strafen  ist  der
Vorstand  derjenigen  Genossenschaft  zuständig,  zu  welcher  der  Betriebsunternehmer
gehört.

Gegen  die  Strafverfügung  des  Genossenschaftsvorstandes  steht  den  Betheiligten
  binnen  zwei  Wochen  von  deren  Zustellung  an  die  Beschwerde  an  das
Reichs-Versicherungsamt  zu.

Die  Strafen  fließen  in  die  Genossenschaftskasse.

§.  127.

Die  Mitglieder  der  Vorstände  der  Genossenschaften  und  die  Mitglieder  der
Genossenschaftsausschüsse  zur  Entscheidung  über  Beschwerden  (§.  22  Ziffer  3),  imgleichen
  die  in  Gemäßheit  der  §§.  90  und  91  ernannten  Beauftragten  und  Sachverständigen
  werden,  wenn  sie  unbefugt  Betriebsgeheimnisse  offenbaren,  welche
kraft  ihres  Amtes  oder  Auftrages  zu  ihrer  Kenntniß  gelangt  sind,  mit  Geldstrafe
bis  zu  eintausendfünfhundert  Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Monaten
bestraft.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  des  Betriebsunternehmers  ein.

§.  128.

Die  im  §.  127  bezeichneten  Personen  werden  mit  Gefängniß,  neben  welchem
auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden  kann,  bestraft,  wenn  sie
absichtlich  zum  Nachtheile  der  Betriebsunternehmer  Betriebsgeheimnisse,  welche
kraft  ihres  Amtes  oder  Auftrages  zu  ihrer  Kenntniß  gelangt  sind,  offenbaren,
oder  geheim  gehaltene  Betriebseinrichtungen  oder  Betriebsweisen,  welche  kraft  ihres
Amtes  oder  Auftrages  zu  ihrer  Kenntniß  gelangt  sind,  solange  als  diese  Betriebsgeheimnisse
  sind,  nachahmen.

Thun  sie  dies,  um  sich  oder  einem  Anderen  einen  Vermögensvortheil  zu
verschaffen,  so  kann  neben  der  Gefängnißstrafe  auf  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend
Mark  erkannt  werden.

§.  129.

Die  Zentralbehörden  der  Bundesstaaten  bestimmen,  von  welchen  Staatsbehörden,
  Gemeindevertretungen  oder,  wo  solche  nicht  bestehen,  Gemeindebehörden
die  in  diesem  Gesetze  den  höheren  Verwaltungsbehörden,  den  unteren  Verwaltungsbehörden,
  den  Ortspolizeibehörden,  den  Gemeindebehörden  und  den  Vertretungen

31*

Zuständige  Landesbehörden.
  Verwaltungsexekution.