Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1886. (20)

Zustellungen. 
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der Gemeinden und weiteren Kommunalverbände zugewiesenen Verrichtungen 
wahrzunehmen sind, imgleichen zu welchen Kassen die in den §§. 34 Absatz 2, 90 
Absatz 2, 93 Absatz 2 vorgesehenen Strafen fließen. 
Die von den Zentralbehörden der Bundesstaaten in Gemäßheit vorstehender 
Vorschrift erlassenen Bestimmungen sind durch den Deutschen Reichs-Anzeiger 
bekannt zu machen. 
§. 130. 
Geldstrafen, welche auf Grund dieses Gesetzes verhängt werden, mit Aus- 
nahme derjenigen, auf welche von den Gerichten erkannt ist, werden in derselben 
Weise beigetrieben, wie Gemeindeabgaben. 
§. 131. 
Die in diesem Gesetze für Gemeinden getroffenen Bestimmungen gelten auch 
für die einem Gemeindeverbande nicht einverleibten selbständigen Gutsbezirke und 
Gemarkungen. Soweit aus denselben der Gemeinde oder Gemeindebehörde Rechte 
und Pflichten erwachsen, tritt an ihre Stelle der Gutsherr oder der Gemarkungs- 
berechtigte. 
§. 132. 
Zustellungen, welche den Lauf von Fristen bedingen, erfolgen durch die 
Post mittelst eingeschriebenen Briefes. Der Beweis der Zustellung kann auch 
durch behördliche Beglaubigung geführt werden. 
B. Krankenversicherung. 
§. 133. 
Werden durch die Landesgesetzgebung in der Land- oder Forstwirthschaft 
gegen Gehalt oder Lohn beschäftigte Personen der Krankenversicherungspflicht nach 
Maßgabe des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 73) unterworfen, so findet letzteres Gesetz mit den aus den §§. 134 bis 142 dieses 
Gesetzes sich ergebenden Aenderungen Anwendung. Dasselbe gilt, wenn durch 
statutarische Bestimmungen auf Grund des §. 2 des Krankenversicherungsgesetzes die 
Anwendung der Vorschriften des §. 1 des letzteren auf solche Personen erstreckt wird. 
§. 134. 
Der Beschäftigungsort land- und forstwirthschaftlicher Arbeiter und der Sitz 
des Betriebes bestimmt sich nach den Vorschriften der §§. 10 und 44 dieses Gesetzes. 
Gemeinden oder weitere Kommunalverbände können bei dem Erlasse statu- 
tarischer Bestimmungen über die Krankenversicherung land- und forstwirthschaft- 
licher Arbeiter beschließen, daß diese Bestimmungen auch auf außerhalb des Kom- 
munalbezirks liegende Theile solcher Betriebe sich erstrecken sollen, deren Sitz 
innerhalb des Bezirks der Gemeinde oder des weiteren Kommunalverbandes be- 
legen ist.
	        
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