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Der Nachweis über die erfolgte Zustellung ist zu den Gerichtsakten zu
bringen.
§. 7.
Die Zwangsvollstreckung im Schutzgebiete erfolgt ausschließlich durch den
zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten. Der Beibringung einer
vollstreckbaren Ausfertigung bedarf es nicht, soweit dieselbe von dem Gerichts-
schreiber der Gerichtsbehörde im Schutzgebiete zu ertheilen sein würde.
Der Beamte kann nach Anordnung der Zwangsvollstreckung mit der Aus-
führung andere Personen beauftragen, welche nach seinen Anweisungen zu ver-
fahren haben.
§. 8.
Vollstreckbare Ausfertigungen dürfen von dem Gerichtsschreiber der Gerichts-
behörde im Schutzgebiete nur auf Anordnung des zur Ausübung der Gerichts-
barkeit ermächtigten Beamten ertheilt werden.
§. 9.
In dem Verfahren vor den Gerichtsbehörden im Schutzgebiete finden das
Gerichtskostengesetz und die Gebührenordnungen für Gerichtsvollzieher, für Zeugen
und Sachverständige sowie für Rechtsanwälte keine Anwendung. Bis auf Weiteres
werden nur die wirklich aufgewendeten Auslagen erhoben, im Uebrigen bestimmt
der Reichskanzler, welche Vorschriften an Stelle der bezeichneten Gesetze zu treten
haben.
§. 10.
Das Gesetz, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Per-
sonenstandes von Reichsangehörigen im Auslande, vom 4. Mai 1870 (Bundes-
Gesetzbl. S. 599) tritt für das Schutzgebiet der Marschall-, Brown- und Pro-
vidence-Inseln bezüglich aller Personen, welche nicht Eingeborene (§. 2 Absl. 2)
sind, am 1. Dezember 1886 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Straßburg, den 13. September 1886.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bismarck.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.