— 55 —
unter dem niedrigsten Diensteinkommen derjenigen Stellen, in welchen solche
Beamte nach den bestehenden Grundsätzen zuerst mit Pensionsberechtigung angestellt
werden können, so ist der letztere Betrag der Berechnung zu Grunde zu legen.
§. 4.
Der Bezug der Pension beginnt mit dem Wegfall des Diensteinkommens,
der Bezug der Wittwen- und Waisenrente mit dem Ablauf des Gnadenquartals
oder Gnadenmonats, oder, soweit solche nicht gewährt werden, mit dem auf den
Todestag des Verunglückten folgenden Tage.
Gehört der Verletzte auf Grund gesetzlicher oder statutarischer Verpflichtung
einer Krankenkasse oder der Gemeinde-Krankenversicherung an, so wird bis zum
Ablauf der dreizehnten Woche nach dem Eintritt des Unfalls die Pension und
der Ersatz der Kosten des Heilverfahrens um den Betrag der von der Krankenkasse
oder der Gemeinde-Krankenversicherung geleisteten Krankenunterstützung gekürzt.
Der Anspruch auf das Sterbegeld (§. 2 Abs. 1 Ziffer 1), und vom Beginne der
vierzehnten Woche ab auch der Anspruch auf die Pension und auf den Ersatz der
Kosten des Heilverfahrens (§. 1) geht bis zum Betrage des von der Krankenkasse
gezahlten Sterbegeldes beziehungsweise bis zum Betrage der von dieser gewährten
weiteren Krankenunterstützung auf die Krankenkasse über. Als Werth der freien
ärztlichen Behandlung, der Arznei und der Heilmittel (§. 6 Abs. 1 Ziffer 1 des
Krankenversicherungsgesetzes) gilt die Hälfte des gesetzlichen Mindestbetrages des
Krankengeldes.
§. 5.
Ein Anspruch auf die in den §§. 1 und 2 bezeichneten Bezüge besteht nicht,
wenn der Verletzte den Unfall (§. 1) vorsätzlich oder durch ein Verschulden herbei-
geführt hat, wegen dessen auf Dienstentlassung oder auf Verlust des Titels und
Pensionsanspruchs gegen ihn erkannt oder wegen dessen ihm die Fähigkeit zur
Beschäftigung in einem öffentlichen Dienstzweige aberkannt worden ist.
§. 6.
Ansprüche auf Grund dieses Gesetzes sind, soweit deren Feststellung nicht
von Amtswegen erfolgt, bei Vermeidung des Ausschlusses vor Ablauf von zwei
Jahren nach dem Eintritt des Unfalls bei der dem Verletzten unmittelbar vor-
gesetzten Dienstbehörde anzumelden.
Nach Ablauf dieser Frist ist der Anmeldung nur dann Folge zu geben,
wenn zugleich glaubhaft bescheinigt wird, daß die Folgen des Unfalls erst später
bemerkbar geworden sind, oder daß der Berechtigte von der Verfolgung seines
Anspruchs durch außerhalb seines Willens liegende Verhältnisse abgehalten worden ist.
Jeder Unfall, welcher von Amtswegen oder durch Anmeldung der Betheiligten
einer vorgesetzten Dienstbehörde bekannt wird, ist sofort zu untersuchen. Den
Betheiligten ist Gelegenheit zu geben, selbst oder durch Vertreter ihre Interessen
bei der Untersuchung zu wahren.
9*