Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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Für das 
Bezeichnung der Transporte. Kilometer 
Pfennig. 
  
  
nach dem Gestellungsorte, Invaliden, inaktive Mann- 
schaften und Mannschaften des Beurlaubtenstandes bei 
Einberufung zu ärztlichen Untersuchungen und zurück, auf 
Vorzeigung eines darauf bezüglichen Ausweises und gegen 
sofortige Entrichtung der Fahrgebühr nach dem Satze 
Nr. 1b in der dritten Wagenklasse befördert. Auch wird 
denselben ein Gepäckfreigewicht von 25 kg gewährt. Für 
das Mehrgewicht ist die Gepäckfracht des allgemeinen 
Verkehrs zu entrichten. 
e) Zöglinge der Militär-Waisenhäuser, Knaben- und Mädchen- 
Erziehungsanstalten und deren Zweiganstalten fahren auf 
Grund entsprechenden Ausweises bei der Aufnahme, bei 
Versetzung in eine andere Anstalt, sowie beim Ausscheiden 
nach dem neuen Bestimmungsorte auf den Reichs- und 
Staatseisenbahnen, sowie auf den unter Staatsverwal- 
tung stehenden Privateisenbahnen kostenfrei in der dritten 
Wagenklasse. Auch wird denselben ein Gepäckfreigewicht 
von 25 kg gewährt. Für das Mehrgewicht ist die Ge- 
päckfracht des allgemeinen Verkehrs zu entrichten. Das- 
selbe gilt auf den übrigen deutschen Privateisenbahnen, 
für welche die Verpflichtung zur Gewährung einer gleichen 
Vergünstigung bereits besteht, oder von der betreffenden 
Verwaltung übernommen wird. 
f)  Allen im Dienst der freiwilligen Krankenpflege stehenden 
und für deren Zwecke reisenden Personen wird auf Grund 
von besonderen Ausweiskarten des Kaiserlichen Kommissars 
und Militär-Inspekteurs der freiwilligen Krankenpflege 
für den betreffenden Zweck im Kriege freie Fahrt auf 
allen Bahnen in der zweiten oder dritten Wagenklasse 
— je nach den Betriebsverhältnissen und nach der in 
der Ausweiskarte angegebenen Bestimmung des Kaiser- 
lichen Kommissars — gewährt. Ebenso wird freie Fahrt 
für die Diener und Pferde der besonderen Delegirten 
des Kaiserlichen Kommissars innerhalb der auf der Aus- 
weiskarte genannten Zahl gewährt. 
 
	        
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