Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

— 105 — 
  
  
Nr. 
  
—.   
 
 
Bezeichnung der Transporte. 
Für das 
Kilometer 
Pfennig 
 
14. 
15. 
fördert; bei Sendungen von weniger als 300 kg ist 
die Fracht für 300 kg zu entrichten. 
b) Für gebrauchte Emballagen (Kisten, Körbe, Fässer, Säcke, 
Haardecken, einschließlich aller zur Verpackung von Pulver, 
Pulvermunition, Geschossen und Zündungen dienenden 
Packgefäße) kommen die vorstehenden Frachtsätze (nebst 
Abfertigungsgebühr) nach dem halben wirklichen Gewicht, 
jedoch für mindestens 20 kg zur Berechnung. 
3. Eilgut. 
Für 1 000 kg . ...................... 
Außerdem eine Abfertigungsgebühr von 2 ℳ. für 1 000 kg. 
Zu 14.  
Wagenladungen werden als Eilgut nicht befördert. 
Zu IV. 
a) Ob Militärgut in Wagenladungen oder als Stückgut 
oder als Eilgut aufzugeben ist, unterliegt lediglich der 
Beurtheilung der absendenden Militärbehörde. 
b) Frachtstücke, welche mit der Bezeichnung: „für die frei- 
willige Krankenpflege“ an die Sammelstellen der Lokal- 
und Provinzialkomitees oder an die Abnahmestellen der 
Militärverwaltung gerichtet sind, werden im Kriege auf 
allen Bahnen frachtfrei befördert. 
Von den Abnahmestellen der Militärverwaltung gehen 
diese Gaben für deren Rechnung als Militärgut. 
V. Extrazüge und Schutzwagen. 
Für Militär-Extrazüge, auf Erfordern der Militärbehörden 
gestellt, wird die nach den Sätzen Nr. 1 bis 13 und 16, 
17, 18 berechnete Vergütung entrichtet, mindestens jedoch 
und für den Zug mindestens 90 ℳ. 
  
Reichs- Gesetzbl. 1887. 17 
  
18 
400
	        
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