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Nr.
—.
Bezeichnung der Transporte.
Für das
Kilometer
Pfennig
14.
15.
fördert; bei Sendungen von weniger als 300 kg ist
die Fracht für 300 kg zu entrichten.
b) Für gebrauchte Emballagen (Kisten, Körbe, Fässer, Säcke,
Haardecken, einschließlich aller zur Verpackung von Pulver,
Pulvermunition, Geschossen und Zündungen dienenden
Packgefäße) kommen die vorstehenden Frachtsätze (nebst
Abfertigungsgebühr) nach dem halben wirklichen Gewicht,
jedoch für mindestens 20 kg zur Berechnung.
3. Eilgut.
Für 1 000 kg . ......................
Außerdem eine Abfertigungsgebühr von 2 ℳ. für 1 000 kg.
Zu 14.
Wagenladungen werden als Eilgut nicht befördert.
Zu IV.
a) Ob Militärgut in Wagenladungen oder als Stückgut
oder als Eilgut aufzugeben ist, unterliegt lediglich der
Beurtheilung der absendenden Militärbehörde.
b) Frachtstücke, welche mit der Bezeichnung: „für die frei-
willige Krankenpflege“ an die Sammelstellen der Lokal-
und Provinzialkomitees oder an die Abnahmestellen der
Militärverwaltung gerichtet sind, werden im Kriege auf
allen Bahnen frachtfrei befördert.
Von den Abnahmestellen der Militärverwaltung gehen
diese Gaben für deren Rechnung als Militärgut.
V. Extrazüge und Schutzwagen.
Für Militär-Extrazüge, auf Erfordern der Militärbehörden
gestellt, wird die nach den Sätzen Nr. 1 bis 13 und 16,
17, 18 berechnete Vergütung entrichtet, mindestens jedoch
und für den Zug mindestens 90 ℳ.
Reichs- Gesetzbl. 1887. 17
18
400