§. 8.
§. 9.
§. 10.
§. 11.
§. 12.
§. 13.
§. 14.
113
Schalengußräder sind im internationalen Verkehr
unter nicht mit Bremsen versehenen Güterwagen
zulässig.
Anmerkung: Es besteht keine Verpflichtung, Wagen
mit Schalengußrädern in Züge einzustellen, welche
mit einer größeren Fahrgeschwindigkeit als 45 km
in der Stunde befördert werden.
Elastische Zug- und Stoßapparate müssen an beiden
Stirnseiten der Wagengestelle angebracht sein.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf
Güterwagen, die für spezielle Transporte ver-
wendet werden.
Höhenlage der Buffer bei leeren Wagen, von
Schienenoberkante bis zur Mitte der Bufferscheibe
vertikal gemessen
Zulässiges Maaß für bestehendes Material ..
Ein Minimum wird für bestehendes Material
nicht festgesetzt.
Höhenlage der Buffer bei größter Belastung der
Wagen
Zulässiges Maaß für bestehendes Material ..
Anmerkung: Es besteht keine Verpflichtung, Wagen,
bei welchen die Höhenlage der Buffer weniger als
940 mm beträgt, in Züge mit Personenbeförderung
einzustellen.
Abstand der Buffer, von Mitte zu Mitte der
Scheiben eines Bufferpaares
Für Fahrzeuge, bei welchen der Abstand der
Buffer geringer ist als 1 720 mm, muß der
Durchmesser der Bufferscheiben (§. 13) mindestens
350 mm betragen.
Zulässige Maaße für bestehendes Material
Durchmesser der Bufferscheiben
Zulässiges Maaß für bestehendes Material.
Freier Raum zwischen den Bufferscheiben und der
Kopfschwelle der Wagen, beziehungsweise den an
derselben vorspringenden Theilen, bei vollständig
eingedrückten Buffern parallel mit der Längsachse
des Wagens gemessen, zu beiden Seiten des Zug-
hakens, zwischen diesem und dem Rande der Buffer-
scheibe, in einer minimalen Breite von 400 mm.
Maximum Minimum
Millimeter. Millimeter.
1 065 1 020
(1 070) —
— 940
— (900)
1 760 1 710
(1 800) (1 700)
— 340
— (300)
— 300