Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

§. 8. 
§. 9. 
§. 10. 
§. 11. 
§. 12. 
§. 13. 
§. 14. 
113 
Schalengußräder sind im internationalen Verkehr 
unter nicht mit Bremsen versehenen Güterwagen 
zulässig. 
Anmerkung: Es besteht keine Verpflichtung, Wagen 
mit Schalengußrädern in Züge einzustellen, welche 
mit einer größeren Fahrgeschwindigkeit als 45 km 
in der Stunde befördert werden.  
Elastische Zug- und Stoßapparate müssen an beiden 
Stirnseiten der Wagengestelle angebracht sein. 
Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf 
Güterwagen, die für spezielle Transporte ver- 
wendet werden. 
Höhenlage der Buffer bei leeren Wagen, von 
Schienenoberkante bis zur Mitte der Bufferscheibe 
vertikal gemessen 
Zulässiges Maaß für bestehendes Material .. 
Ein Minimum wird für bestehendes Material 
nicht festgesetzt. 
Höhenlage der Buffer bei größter Belastung der 
Wagen  
Zulässiges Maaß für bestehendes Material .. 
Anmerkung: Es besteht keine Verpflichtung, Wagen, 
bei welchen die Höhenlage der Buffer weniger als 
940 mm beträgt, in Züge mit Personenbeförderung 
einzustellen. 
Abstand der Buffer, von Mitte zu Mitte der 
Scheiben eines Bufferpaares 
Für Fahrzeuge, bei welchen der Abstand der 
Buffer geringer ist als 1 720 mm, muß der 
Durchmesser der Bufferscheiben (§. 13) mindestens 
350 mm betragen. 
Zulässige Maaße für bestehendes Material 
Durchmesser der Bufferscheiben 
Zulässiges Maaß für bestehendes Material. 
Freier Raum zwischen den Bufferscheiben und der 
Kopfschwelle der Wagen, beziehungsweise den an 
derselben vorspringenden Theilen, bei vollständig 
eingedrückten Buffern parallel mit der Längsachse 
des Wagens gemessen, zu beiden Seiten des Zug- 
hakens, zwischen diesem und dem Rande der Buffer- 
scheibe, in einer minimalen Breite von 400 mm. 
  
  
  
  
Maximum Minimum 
Millimeter. Millimeter. 
1 065 1 020 
(1 070) — 
— 940 
— (900) 
1 760 1 710 
(1 800) (1 700) 
— 340 
— (300) 
— 300
	        
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