§. 19.
§. 21.
— 114 —
Für bestehendes Material wird kein Maaß
festgesetzt.
§. 15. Vorsprung der Buffer über den Zughaken, von
der Angriffsfläche des nicht angezogenen Zughakens
bis zur Stirn des nicht eingedrückten Buffers,
parallel mit der Wagenachse gemessen
Zulässige Maaße für Personenwagen
bestehendes Material Güterwagen
§. 16. Länge der Kuppelungen, von der Stirnseite des
Buffers bis zur Innenseite des Einhängbügels,
bei ganz gestreckter Kuppelung gemessen
Für bestehendes Material werden keine Maaße
festgesetzt.
§. 17. Kleiner Durchmesser des Querschnitts der Kuppe-
lungsbügel (Einhängbügel) am Berührungspunkte
des Zughakens ... ... . ... . . . .. . . ... .. . ...
Zulässiges Maaß für Güterwagen
bestehendes Material Personenwagen
§. 18. Sicherheitskuppelungen. Alle Eisenbahnfahrzeuge
sollen an jedem Kopfende mit einer oder zwei
Sicherheitskuppelungsvorrichtungen versehen sein,
um bei Brüchen der Hauptkuppelung die Trennung
des Zuges zu verhüten. Die bis jetzt allgemein
vorgeschriebenen Nothketten können mithin durch
eine zentrale Sicherheitskuppelung ersetzt werden.
Immerhin sollen derartige Vorrichtungen die Ver-
bindung mit Eisenbahnfahrzeugen, welche mit Noth-
ketten versehen sind, gestatten.
Abstand der am tiefsten herabhängenden Theile der
nicht angezogenen Kuppelungen über Schienen-
oberkante, bei vollbelasteten Wagen, sofern die
Kuppelungen nicht aufgehängt werden können
Jeder Personen- oder Güterwagen muß mit Trag-
federn versehen sein.
Die Bremskurbeln müssen so eingerichtet sein, daß
sie beim Anziehen der Bremsen nach rechts (d. h.
in gleicher Richtung wie die Zeiger einer Uhr)
gedreht werden.
Maximum Minimum
Millimeter. Millimeter.
400 300
(430) —
(430) (223)
550 450
35 30
— (25)
— (22)
– 75