Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

§. 19. 
§. 21. 
— 114 — 
Für bestehendes Material wird kein Maaß 
festgesetzt. 
§. 15.  Vorsprung der Buffer über den Zughaken, von 
der Angriffsfläche des nicht angezogenen Zughakens 
bis zur Stirn des nicht eingedrückten Buffers, 
parallel mit der Wagenachse gemessen 
Zulässige Maaße für Personenwagen 
bestehendes Material Güterwagen 
§. 16.  Länge der Kuppelungen, von der Stirnseite des 
Buffers bis zur Innenseite des Einhängbügels, 
bei ganz gestreckter Kuppelung gemessen 
Für bestehendes Material werden keine Maaße 
festgesetzt. 
§. 17. Kleiner Durchmesser des Querschnitts der Kuppe- 
lungsbügel (Einhängbügel) am Berührungspunkte 
des Zughakens ... ... . ... . . . .. . . ... .. . ... 
Zulässiges Maaß für Güterwagen 
bestehendes Material Personenwagen 
§. 18. Sicherheitskuppelungen. Alle Eisenbahnfahrzeuge 
  
sollen an jedem Kopfende mit einer oder zwei 
Sicherheitskuppelungsvorrichtungen versehen sein, 
um bei Brüchen der Hauptkuppelung die Trennung 
des Zuges zu verhüten. Die bis jetzt allgemein 
vorgeschriebenen Nothketten können mithin durch 
eine zentrale Sicherheitskuppelung ersetzt werden. 
Immerhin sollen derartige Vorrichtungen die Ver- 
bindung mit Eisenbahnfahrzeugen, welche mit Noth- 
ketten versehen sind, gestatten. 
Abstand der am tiefsten herabhängenden Theile der 
nicht angezogenen Kuppelungen über Schienen- 
oberkante, bei vollbelasteten Wagen, sofern die 
Kuppelungen nicht aufgehängt werden können 
Jeder Personen- oder Güterwagen muß mit Trag- 
federn versehen sein. 
Die Bremskurbeln müssen so eingerichtet sein, daß 
sie beim Anziehen der Bremsen nach rechts (d. h. 
in gleicher Richtung wie die Zeiger einer Uhr) 
gedreht werden. 
  
  
  
Maximum Minimum 
Millimeter. Millimeter. 
400 300 
(430) — 
(430) (223) 
550 450 
35 30 
— (25) 
— (22) 
– 75 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.