Reichs-Gesetzblatt
№ 11.
Inhalt: Gesetz, betreffend einige auf die Marine bezügliche Abänderungen und Ergänzungen des Gesetzes vom
27. Juni 1871 über die Pensionirung und Versorgung der Militärpersonen etc. S. 149.
(Nr. 1709.) Gesetz, betreffend einige auf die Marine bezügliche Abänderungen und Er-
gänzungen des Gesetzes vom 27. Juni 1871 über die Pensionirung und
Versorgung der Militärpersonen etc. Vom 24. März 1887.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Artikel I.
An Stelle des ersten und zweiten Absatzes des §. 50 des Militärpensions-
gesetzes vom 27. Juni 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 275) tritt folgende Vorschrift:
Die in der Kaiserlichen Marine auf einer Seereise außerhalb der
Ost- und Nordsee zugebrachte Dienstzeit wird, auch während des
Friedens, bei der Pensionirung doppelt in Anrechnung gebracht, sofern
ihre Dauer mindestens 6 Monate beträgt.
Artikel II.
Als letzter Absatz des §. 50 des Militärpensionsgesetzes wird folgende Vor-
schrift eingestellt:
Den der Kaiserlichen Marine angehörigen Personen, welche, ohne
zur Besatzung eines Schiffes derselben zu gehören, in außereuropäischen
Ländern eine längere als einjährige Verwendung gefunden haben, wird
die daselbst zugebrachte Dienstzeit bei der Pensionirung doppelt in An-
rechnung gebracht, soweit eine solche Doppelrechnung den Beamten des
auswärtigen Dienstes bewilligt ist.
Der §. 56 des Militärpensionsgesetzes wird wie folgt ergänzt:
Die Vorschrift im §. 50 Absatz 3 findet auch auf die Civilbeamten
der Kaiserlichen Marine Anwendung.
Reichs-Gesetzbl. 1887. 27
Ausgegeben zu Berlin den 30. März 1887.