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Artikel III.
Hinter dem ersten Absatz des §. 93 des Militärpensionsgesetzes wird
folgender Zusatz eingestellt:
Dasselbe gilt hinsichtlich der durch den Krieg oder durch Dienst-
beschädigung auf Seereisen zur Fortsetzung des Dienstes unfähig ge-
wordenen Schiffsjungen der Kaiserlichen Marine.
Der zweite Absatz des §. 93 des Militärpensionsgesetzes erhält folgende
Fassung:
Auf die vorgenannten Personen finden, ebenso wie auf die ihr
Gehalt aus dem Marine-Etat beziehenden Lootsen der Kaiserlichen
Marine und auf die sonstigen im Dienste der Kaiserlichen Marine be-
schäftigten Lootsen, im Falle der Verwundung oder Verstümmelung im
Kriege oder im Frieden die Bestimmungen der §§. 72 und 73 An-
wendung.
Artikel IV.
Die nach Maßgabe des Artikels I dieses Gesetzes zu bewilligenden Pensionen
dürfen nicht hinter demjenigen Betrage zurückbleiben, welcher dem Pensionär bei
etwaiger Pensionirung vor Erlaß dieses Gesetzes bereits zugestanden haben würde.
Artikel V.
Das Gesetz, betreffend eine Ergänzung des Gesetzes vom 27. Juni 1871
über die Pensionirung und Versorgung der Militärpersonen etc., vom 30. März
1880 (Reichs-Gesetzbl. S. 99) wird aufgehoben.
Artikel VI.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 24. März 1887.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bismarck.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.