Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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Artikel  2.

Um  sich  den  durch  den  vorstehenden  Artikel  begründeten  Schutz  zu  sichern,
haben  die  deutschen  Reichsangehörigen  in  Serbien  und  die  serbischen  Angehörigen
in  Deutschland  die  Gesetze  und  Vorschriften  zu  befolgen,  welche  daselbst  in  dieser
Beziehung  gelten  oder  künftig  erlassen  werden.

Artikel  3.

Die  gegenwärtige  Uebereinkunft  soll  ratifizirt  und  die  Ratifikations-Urkunden
sollen  sobald  als  möglich  in  Berlin  ausgewechselt  werden.

Dieselbe  soll  zehn  Tage  nach  der  Auswechselung  der  Ratifikationen  in  beiden
Ländern  in  Kraft  treten  und  bis  zum  Ablaufe  eines  Jahres  nach  erfolgter  Kündigung
  seitens  des  einen  oder  anderen  der  Hohen  vertragschließenden  Theile  in
Geltung  bleiben.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtügten  die  gegenwärtige
Uebereinkunft  vollzogen  und  ihre  Siegel  beigedrückt.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  3.  Juli  1886.

 

(L.  S.)  Graf  von  Berchem.
(L.  S.)  M.  A.  Pétroniévitch.

 

Die  vorstehende  Uebereinkunft  ist  ratifitzirt  worden  und  die  Auswechselung
der  Ratifikations-Urkunden  hat  am  4.  April  1887  stattgefunden.