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Artikel 2.
Um sich den durch den vorstehenden Artikel begründeten Schutz zu sichern,
haben die deutschen Reichsangehörigen in Serbien und die serbischen Angehörigen
in Deutschland die Gesetze und Vorschriften zu befolgen, welche daselbst in dieser
Beziehung gelten oder künftig erlassen werden.
Artikel 3.
Die gegenwärtige Uebereinkunft soll ratifizirt und die Ratifikations-Urkunden
sollen sobald als möglich in Berlin ausgewechselt werden.
Dieselbe soll zehn Tage nach der Auswechselung der Ratifikationen in beiden
Ländern in Kraft treten und bis zum Ablaufe eines Jahres nach erfolgter Kündigung
seitens des einen oder anderen der Hohen vertragschließenden Theile in
Geltung bleiben.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtügten die gegenwärtige
Uebereinkunft vollzogen und ihre Siegel beigedrückt.
So geschehen zu Berlin, den 3. Juli 1886.
(L. S.) Graf von Berchem.
(L. S.) M. A. Pétroniévitch.
Die vorstehende Uebereinkunft ist ratifitzirt worden und die Auswechselung
der Ratifikations-Urkunden hat am 4. April 1887 stattgefunden.