Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

— 193 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
№ 16. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Errichtung eines Seminars für orientalische Sprachen. S. 193. — Gesetz, 
betreffend Abänderungen des Reichsbeamtengesetzes. S. 194. 
  
  
  
(Nr. 1716.) Gesetz, betreffend die Errichtung eines Seminars für orientalische Sprachen. 
Vom 23. Mai 1887. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
§. 1. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, mit der Königlich preußischen Regierung 
eine Vereinbarung wegen Errichtung eines Seminars für orientalische Sprachen 
bei der Königlichen Friedrich Wilhelms-Universität zu Berlin abzuschließen und in 
dieser Vereinbarung zu den Kosten des Seminars einen Beitrag in Höhe der 
Hälfte derselben Namens des Reichs mit der Maßgabe zuzusichern, daß der Beitrag 
zu den Kosten der ersten Einrichtung zwanzigtausend Mark, der Beitrag zu den 
jährlichen Kosten sechsunddreißigtausend Mark nicht überschreiten darf. 
§. 2. 
Die vom Reich auf Grund dieses Gesetzes alljährlich zu verwendenden 
Beträge sind in den Reichshaushalts-Etat aufzunehmen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 23. Mai 1887. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst von Bismarck. 
  
  
Reichs-Gesetzbl. 1887. 36 
Ausgegeben zu Berlin den 2. Juni 1887.
	        
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