Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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Die Befugniß des Kaisers, die Organisation der hier genannten Militär- 
behörden zu ändern, sowie sonst Bestimmungen über die Mitwirkung der Militär- 
behörden bei der Ausführung dieser Ordnung zu treffen, wird hierdurch nicht 
berührt. 
B. Civilbehörden. 
1. Der Reichskanzler, und zwar namentlich: 
a) das Reichs-Eisenbahn-Amt (§. 21), 
b) die Reichs- Post- und Telegraphenverwaltung (§. 22). 
2. Die Eisenbahnverwaltungen (§. 23). 
§. 11. 
1. Das Königlich preußische Kriegsministerium vertritt die Interessen der 
bewaffneten Macht an der militärischen Benutzung der Eisenbahnen. 
2. Das Königlich preußische Kriegsministerium wird sich erforderlichenfalls 
zuvor mit dem Chef der Kaiserlichen Admiralität, sowie mit den Königlich 
bayerischen, sächsischen und württembergischen Kriegsministerien verständigen. 
§. 12. 
1. Der Königlich preußische Chef des Generalstabes der Armee ertheilt 
die leitenden Gesichtspunkte für die militärische Benutzung der Eisenbahnen im 
Kriege und veranlaßt bereits im Frieden die für dieselbe erforderlichen Vor- 
bereitungen. 
2. Er übt nach Ausspruch der Mobilmachung bezüglich des Eisenbahn- 
wesens die Obliegenheiten des General-Inspekteurs des Etappen- und Eisenbahn- 
wesens (§. 13) bis zu dessen Einsetzung aus und ertheilt demnächst dem Letzteren 
nach Bedarf Anweisungen. 
§. 13. 
1. Der General-Inspekteur des Etappen- und Eisenbahnwesens läßt 
den Eisenbahndienst für Kriegszwecke durch den Chef des Feld-Eisenbahnwesens 
(§. 14) leiten. 
2. Er befiehlt Eintritt und Aufhören des Betriebes nach dem Militär- 
fahrplan (§. 8) und läßt dem Reichs-Eisenbahn-Amt (§. 21,₁)  davon Nach- 
richt geben. 
3. Er theilt die von militärischer Seite gegen Eisenbahnverwaltungen 
erhobenen Beschwerden dem Reichs-Eisenbahn-Amt mit (§. 21,₂) und prüft 
und entscheidet über Beschwerden gegen Militär-Eisenbahnbehörden. 
4. Werden für bestimmte Kriegsschauplätze besondere General-Inspekteure 
eingesetzt, so grenzt der General-Inspekteur im großen Hauptquartier die in den 
vorbezeichneten Funktionen selbständigen Wirkungskreise der General-Inspekteure 
auf den Kriegsschauplätzen ab und regelt die ihnen gemeinsamen Angelegenheiten. 
5. Bezüglich der Vertretung vor der Ernennung siehe §. 12. 
Königlich preußisches 
Kriegsministerium. 
Königlich preußischer 
Chef des Generalstabes 
der Armee. 
General- Inspekteur 
des Etappen- 
und Eisenbahnwesens.
	        
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