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Die Befugniß des Kaisers, die Organisation der hier genannten Militär-
behörden zu ändern, sowie sonst Bestimmungen über die Mitwirkung der Militär-
behörden bei der Ausführung dieser Ordnung zu treffen, wird hierdurch nicht
berührt.
B. Civilbehörden.
1. Der Reichskanzler, und zwar namentlich:
a) das Reichs-Eisenbahn-Amt (§. 21),
b) die Reichs- Post- und Telegraphenverwaltung (§. 22).
2. Die Eisenbahnverwaltungen (§. 23).
§. 11.
1. Das Königlich preußische Kriegsministerium vertritt die Interessen der
bewaffneten Macht an der militärischen Benutzung der Eisenbahnen.
2. Das Königlich preußische Kriegsministerium wird sich erforderlichenfalls
zuvor mit dem Chef der Kaiserlichen Admiralität, sowie mit den Königlich
bayerischen, sächsischen und württembergischen Kriegsministerien verständigen.
§. 12.
1. Der Königlich preußische Chef des Generalstabes der Armee ertheilt
die leitenden Gesichtspunkte für die militärische Benutzung der Eisenbahnen im
Kriege und veranlaßt bereits im Frieden die für dieselbe erforderlichen Vor-
bereitungen.
2. Er übt nach Ausspruch der Mobilmachung bezüglich des Eisenbahn-
wesens die Obliegenheiten des General-Inspekteurs des Etappen- und Eisenbahn-
wesens (§. 13) bis zu dessen Einsetzung aus und ertheilt demnächst dem Letzteren
nach Bedarf Anweisungen.
§. 13.
1. Der General-Inspekteur des Etappen- und Eisenbahnwesens läßt
den Eisenbahndienst für Kriegszwecke durch den Chef des Feld-Eisenbahnwesens
(§. 14) leiten.
2. Er befiehlt Eintritt und Aufhören des Betriebes nach dem Militär-
fahrplan (§. 8) und läßt dem Reichs-Eisenbahn-Amt (§. 21,₁) davon Nach-
richt geben.
3. Er theilt die von militärischer Seite gegen Eisenbahnverwaltungen
erhobenen Beschwerden dem Reichs-Eisenbahn-Amt mit (§. 21,₂) und prüft
und entscheidet über Beschwerden gegen Militär-Eisenbahnbehörden.
4. Werden für bestimmte Kriegsschauplätze besondere General-Inspekteure
eingesetzt, so grenzt der General-Inspekteur im großen Hauptquartier die in den
vorbezeichneten Funktionen selbständigen Wirkungskreise der General-Inspekteure
auf den Kriegsschauplätzen ab und regelt die ihnen gemeinsamen Angelegenheiten.
5. Bezüglich der Vertretung vor der Ernennung siehe §. 12.
Königlich preußisches
Kriegsministerium.
Königlich preußischer
Chef des Generalstabes
der Armee.
General- Inspekteur
des Etappen-
und Eisenbahnwesens.