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Reichs-Gesetzblatt.
№ 20.
Inhalt: Gesetz, betreffend Abänderung bezw. Ergänzung der Gesetze über die Quartierleistung und über die
Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden. S. 245. — Verordnung, betreffend die
Kaution des Kassirers der Legationskasse. S. 250. — Allerhöchster Erlaß, betreffend die Auf-
nahme einer Anleihe auf Grund der Gesetze vom 16. Februar 1882, vom 31. März 1885, vom
16. März 1886, vom 30. März 1887 und vom 1. Juni 1887. S. 250.
(Nr. 1724.) Gesetz, betreffend Abänderung beziehungsweise Ergänzung des Gesetzes, betreffend
die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes,
vom 25. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 523), sowie des Gesetzes über die
Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875
(Reichs-Gesetzbl. S. 52). Vom 21. Juni 1887.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Artikel I.
In Abänderung beziehungsweise Ergänzung des Gesetzes vom 25. Juni
1868, betreffend die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des
Friedenszustandes (Bundes-Gesetzbl. S. 523), treten nachstehende Bestimmungen
in Kraft.
§. 1.
Bei der Einquartierung von Offizieren, im Offiziersrang stehenden Aerzten
und oberen Militärbeamten finden die Vorschriften der §§. 7 und 8 der Beilage lit. A
des vorgedachten Gesetzes in Bezug auf Umfang und Ausstattung der Quartiere
nur insoweit Anwendung, als denselben entsprochen werden kann, ohne die
Quartiergeber zur Aufwendung von Kosten zu nöthigen, welche die zu gewährenden
Quartierentschädigungen überschreiten würden.
Reichs- Gesetzbl. 1887. 45
Ausgegeben zu Berlin den 24. Juni 1887.