Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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§. 2. 
Wenn für einzuquartierende Theile der bewaffneten Macht nur Unterkunft 
unter Dach und Fach — enges Quartier — gefordert wird, so greifen außerdem 
folgende Bestimmungen Platz: 
a) Die Mannschaften vom Feldwebel abwärts haben in einem gegen die 
Witterung schützenden Obdache nur Anspruch auf eine Lagerstätte von 
frischem Stroh und auf eine Gelegenheit zur Aufbewahrung der Waffen 
und zum Niederlegen der Montirungs- und Ausrüstungsstücke, sowie 
auf Mitbenutzung vorhandener Kocheinrichtungen. 
Lieferung von Brennmaterialien oder Benutzung der Geräthe des 
Quartiergebers dürfen nicht gefordert werden. 
Zur Erleuchtung der Unterkunftsräume bis Abends 10 Uhr genügt 
Stalllicht. 
b) Für die Pferde kann nur Unterkunftsraum und Schutz gegen Wind 
und Wetter mit Vorrichtung zum Anbinden beansprucht werden. 
c) Als Entschädigung wird für Offiziere und Mannschaften der volle tarif- 
mäßige Servis, indeß für die unter 4 bis 6 des Tarifs aufgeführten 
Chargen nur der unter 7 für Gemeine gewährt. Für die Unterkunft 
der Pferde werden nur zwei Drittel der Tarifsätze unter 13 und 14 
entrichtet.  
Artikel II. 
§. 1. 
An die Stelle des vierten Absatzes im §. 3 des Gesetzes über die Natural- 
leistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 52) tritt nachstehende Vorschrift: 
Die Stellung von Vorspann kann nur gefordert werden für die 
auf Märschen, in Lagern oder in Kantonnirungen befindlichen Theile 
der bewaffneten Macht und nur insoweit, als es nicht gelingt, den 
Bedarf rechtzeitig gegen einen Preis sicherzustellen, welcher den vom 
Bundesrath für den betreffenden Lieferungsverband festgestellten Ver- 
gütungssatz (§. 9 Ziffer 1 Absatz 1) nicht übersteigt. 
§. 2. 
Der §. 4 des Gesetzes vom 13. Februar 1875 erhält folgende Zusätze: 
Für Offiziere, Militärärzte im Offiziersrang und obere Militär- 
beamte darf die Verabreichung von Verpflegung auch in Kantonnirungen 
gefordert werden, bei Einquartierungen in Städten jedoch nur die 
Morgenkost.
	        
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