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§. 2.
Wenn für einzuquartierende Theile der bewaffneten Macht nur Unterkunft
unter Dach und Fach — enges Quartier — gefordert wird, so greifen außerdem
folgende Bestimmungen Platz:
a) Die Mannschaften vom Feldwebel abwärts haben in einem gegen die
Witterung schützenden Obdache nur Anspruch auf eine Lagerstätte von
frischem Stroh und auf eine Gelegenheit zur Aufbewahrung der Waffen
und zum Niederlegen der Montirungs- und Ausrüstungsstücke, sowie
auf Mitbenutzung vorhandener Kocheinrichtungen.
Lieferung von Brennmaterialien oder Benutzung der Geräthe des
Quartiergebers dürfen nicht gefordert werden.
Zur Erleuchtung der Unterkunftsräume bis Abends 10 Uhr genügt
Stalllicht.
b) Für die Pferde kann nur Unterkunftsraum und Schutz gegen Wind
und Wetter mit Vorrichtung zum Anbinden beansprucht werden.
c) Als Entschädigung wird für Offiziere und Mannschaften der volle tarif-
mäßige Servis, indeß für die unter 4 bis 6 des Tarifs aufgeführten
Chargen nur der unter 7 für Gemeine gewährt. Für die Unterkunft
der Pferde werden nur zwei Drittel der Tarifsätze unter 13 und 14
entrichtet.
Artikel II.
§. 1.
An die Stelle des vierten Absatzes im §. 3 des Gesetzes über die Natural-
leistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (Reichs-
Gesetzbl. S. 52) tritt nachstehende Vorschrift:
Die Stellung von Vorspann kann nur gefordert werden für die
auf Märschen, in Lagern oder in Kantonnirungen befindlichen Theile
der bewaffneten Macht und nur insoweit, als es nicht gelingt, den
Bedarf rechtzeitig gegen einen Preis sicherzustellen, welcher den vom
Bundesrath für den betreffenden Lieferungsverband festgestellten Ver-
gütungssatz (§. 9 Ziffer 1 Absatz 1) nicht übersteigt.
§. 2.
Der §. 4 des Gesetzes vom 13. Februar 1875 erhält folgende Zusätze:
Für Offiziere, Militärärzte im Offiziersrang und obere Militär-
beamte darf die Verabreichung von Verpflegung auch in Kantonnirungen
gefordert werden, bei Einquartierungen in Städten jedoch nur die
Morgenkost.