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Koch- oder Beleuchtungszwecken verwendet wird, nach näherer Be-
stimmung des Bundesraths. Die Brennereibesitzer sind gegen Ueber-
nahme der Kosten berechtigt, die amtliche Denaturirung ihres Brannt-
weins in ihren Brennereien zu verlangen.
§. 2.
Für die einzelnen am 1. April 1887 bereits vorhanden gewesenen Brenne-
reien wird die Jahresmenge Branntwein, welche sie zu dem Abgabesatze von
0,50 Mark für das Liter reinen Alkohols herstellen dürfen, nach dem Durchschnitt
der von ihnen in den Etatsjahren 1879/80 bis 1885/86 einschließlich gezahlten
Steuerbeträge, unter Weglassung der geringsten und der höchsten Jahresziffer,
bemessen, wobei jedoch die Steuerbeträge der Hefebrennereien nur zur Hälfte, die
der sonstigen Getreidebrennereien nur zu sieben Achteln in Ansatz kommen. Den
gemischten (Preßhefe- und dickmaischenden) Brennereien werden bei dieser Bemessung
die für jede der beiden Arten des Betriebes gezahlten Steuerbeträge verhältniß-
mäßig angerechnet.
Für Brennereien, welche am 1. April 1887 zwar vorhanden waren, aber
in den Etatsjahren 1879/80 bis 1885/86 einen regelmäßigen Betrieb nicht ge-
habt haben, oder welche am 1. April 1887 erst in der Herstellung begriffen
waren, oder welche in dem Jahre 1886/87 erhebliche Vergrößerungen ihrer Be-
triebsanlagen vorgenommen haben, wird die Jahresmenge Branntwein, welche
sie zu dem Abgabesatze von 0,50 Mark herstellen dürfen, nach dem Umfange ihrer
Betriebsanlagen entsprechend bemessen.
Nach Ablauf von je drei Jahren wird für die einzelnen bisher betheiligten
Brennereien und für die inzwischen entstandenen landwirthschaftlichen (§. 41 I a)
oder Materialsteuer entrichtenden Brennereien die Jahresmenge Branntwein,
welche sie zu dem niedrigeren Abgabesatze herstellen dürfen, neu bemessen. Die
Bemessung derselben erfolgt nach Maßgabe der in den letzten drei Jahren durch-
schnittlich zum niedrigeren Abgabesatze hergestellten Jahresmengen. Die inzwischen
neu entstandenen Brennereien, sowie diejenigen, welche während der letzten drei
Jahre einen regelmäßigen Betrieb nicht gehabt haben, sind hierbei nach dem Um-
fange ihrer Betriebsanlagen und unter Berücksichtigung der landwirthschaftlichen
Verhältnisse nach Anhörung zweier Sachverständigen der Brennerei-Berufs-
genossenschaft zu veranlagen. Für die Bemessung der von solchen Brennereien
zum niedrigeren Abgabesatze herzustellenden Branntweinmenge wird dasjenige Ver-
hältniß zu Grunde gelegt, nach welchem die bisher bestandenen Brennereien an
der zum niedrigeren Abgabesatze herzustellenden Jahresmenge im Verhältniß zur
Maischbottichsteuer betheiligt werden.
Landwirthschaftliche Brennereien, welche nach dem 1. April 1887 in ge-
werbliche (§. 42 I Abs. 1) umgewandelt werden, dürfen Branntwein zu dem
niedrigeren Abgabesatze nicht mehr herstellen.
Für diejenigen Getreidebrennereien, welche nach dem 1. Oktober 1887 zur
Hefebereitung übergehen, erfolgt die Bemessung der dem niedrigeren Abgabesatze