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desten aber fünf Mark beträgt. Kann der Betrag der vorenthaltenen Abgabe
nicht festgestellt werden, so ist auf Geldstrafe von fünf bis zehntausend Mark zu
erkennen. Neben der Strafe ist die Abgabe zu entrichten, beziehungsweise der
zu Ungebühr empfangene Vergütungsbetrag zurückzuzahlen.
Die Verbrauchsabgabe und die Strafe werden, wenn ein Destillirgeräth
unbefugterweise zur Branntweinbereitung benutzt worden ist, nach derjenigen Menge
reinen Alkohols berechnet, welche bei unausgesetztem Betriebe während der dem
Zeitpunkte der Entdeckung vorhergegangenen drei Monate damit gewonnen werden
konnte, sofern nicht entweder eine größere Defraudation ermittelt, oder eine Be-
nutzung in geringerem Umfange nachgewiesen wird.
Hat eine unbefugte Ableitung oder Entnahme von alkoholhaltigen Dämpfen,
Lutter oder Branntwein, oder eine absichtliche Störung des Meßapparats statt-
gefunden, so werden die Verbrauchsabgabe und die Strafe in der Art berechnet,
daß für die dem Zeitpunkte der Entdeckung vorhergehenden drei Monate der un-
unterbrochene Bestand der Ableitung, Entnahme oder Störung angenommen wird,
sofern nicht eine andere Dauer derselben oder eine größere Defraudation nach-
ewiesen wird. Neben der Geldstrafe ist in den Fällen dieses Absatzes gegen den
Thäter und den Theilnehmer zusätzlich auf eine Gefängnißstrafe bis zu einem Jahre
zu erkennen.
§. 22.
Liegt eine Uebertretung vor, so ist die Beihülfe und die Begünstigung mit
Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark zu bestrafen.
c. Straferhöhung bei Verbrauchsabgabendefraudation im Rückfalle.
§. 23.
Im Falle der Wiederholung der Defraudation der Verbrauchsabgabe nach
vorhergegangener Bestrafung wird die im §. 21 angedrohte Geldstrafe verdoppelt.
Jeder fernere Rückfall zieht Gefängnißstrafe bis zu drei Jahren nach sich. Doch
kann, unbeschadet der Vorschrift des §. 21 Absatz 3, nach richterlichem Ermessen
mit Berücksichtigung aller Umstände der Zuwiderhandlung und der voraus-
gegangenen Fälle auf Haft oder auf Geldstrafe im doppelten Betrage der für den
ersten Rückfall angedrohten Geldstrafe erkannt werden.
§. 24.
Die Straferhöhung wegen Rückfalls tritt ein, ohne Rücksicht darauf, ob
die frühere Bestrafung in demselben oder einem anderen Bundesstaate erfolgt ist.
Sie ist verwirkt, auch wenn die frühere Strafe nur theilweise verbüßt oder
ganz oder theilweise erlassen ist, bleibt dagegen ausgeschlossen, wenn seit der Ver-
büßung oder dem Erlaß der früheren Strafe bis zur Begehung der neuen Straf-
that drei Jahre verflossen sind.
Reichs- Gesetzbl. 1887. 47