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auch für Branntwein bewilligt werden, welcher zu Heil-, zu wissenschaftlichen oder
zu Putz-, Heizungs-, Koch- oder Beleuchtungszwecken Verwendung findet.
3. Zuschlag zur Verbrauchsabgabe.
§. 42.
I. In den gewerblichen Brennereien, d. h. in denjenigen Brennereien,
welche mehlige Stoffe verarbeiten, aber nicht zu den landwirthschaftlichen (§. 41 I a)
gehören, oder welche Mischungen aus mehligen und nichtmehligen Stoffen ver-
arbeiten, findet, sofern sie nicht unter §. 41 I b fallen, die Erhebung der Maisch-
bottichsteuer nicht mehr statt. Von dem in solchen Brennereien hergestellten
Branntwein wird, soweit er der Verbrauchsabgabe unterliegt, ein Zuschlag zu
dieser erhoben, welcher 0,20 Mark für das Liter reinen Alkohols beträgt.
Bei solchen gewerblichen Brennereien, welche vor dem 1. April 1887 bereits
bestanden haben und nicht mehr als 10 000 Liter Bottichraum an einem Tage
bemaischen, tritt für den Umfang des bisherigen Betriebes, nach näherer Be-
stimmung des Bundesraths, eine Ermäßigung des Zuschlages um 0,04 Mark für
das Liter reinen Alkohols ein. Bemaischen Brennereien dieser Art mehr als
10 000 Liter, jedoch nicht über 20 000 Liter Bottichraum, so beträgt diese Er-
mäßigung des Zuschlages 0,02 Mark. Auf Preßhefebrennereien findet diese Be-
stimmung keine Anwendung.
In gleicher Weise sind auf Antrag andere als gewerbliche Brennereien,
welche nicht Melasse, Rüben oder Rübensaft verarbeiten, seitens der Landes-
regierung von der Erhebung der Maischbottich- oder Branntweinmaterialsteuer
freizulassen. Insofern landwirthschaftliche Brennereien, welche Getreide verarbeiten,
hiervon Gebrauch machen, wird
a) von Branntwein, welcher in Brennereien hergestellt worden ist, die in
einem Jahre nicht mehr als 100 Hektoliter reinen Alkohols erzeugen,
nur ein Zuschlag von 0,12 Mark,
b) von Branntwein, welcher in Brennereien hergestellt worden ist, die in
einem Jahre mehr als 100, jedoch nicht über 150 Hektoliter reinen
Alkohols erzeugen, nur ein Zuschlag von 0,14 Mark
für das Liter reinen Alkohols erhoben.
II. Landwirthschaftliche Brennereien, welche an einem Tage mehr als
1 500 Liter Bottichraum bemaischen, unterliegen, sofern sie während der Zeit vom
16. Juni bis 30. September betrieben werden, für diese Zeit anstatt der Maisch-
bottichsteuer dem nach Nr. 1 Absatz 1 von den gewerblichen Brennereien zu
zahlenden Zuschlag zur Verbrauchsabgabe.
Von dem in landwirthschaftlichen Brennereien, welche an einem Tage mehr
als 10 000, jedoch nicht über 20 000 Liter Bottichraum bemaischen, hergestellten
Branntwein wird, soweit derselbe der Verbrauchsabgabe unterliegt, ein Zuschlag,