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Zur Herstellung von Trinkbechern und von Spielwaaren, mit Ausnahme
der massiven Bälle, darf bleihaltiger Kautschuck nicht verwendet sein.
Zu Leitungen für Bier, Wein oder Essig dürfen bleihaltige Kautschuck-
schläuche nicht verwendet werden.
§. 3.
Geschirre und Gefäße zur Verfertigung von Getränken und Fruchtsäften
dürfen in denjenigen Theilen, welche bei dem bestimmungsgemäßen oder voraus-
zusehenden Gebrauche mit dem Inhalt in unmittelbare Berührung kommen, nicht
den Vorschriften des §. 1 zuwider hergestellt sein.
Konservenbüchsen müssen auf der Innenseite den Bedingungen des §. 1
entsprechend hergestellt sein.
Zur Aufbewahrung von Getränken dürfen Gefäße nicht verwendet sein,
in welchen sich Rückstände von bleihaltigem Schrote befinden. Zur Packung
von Schnupf- und Kautaback, sowie Käse dürfen Metallfolien nicht verwendet
sein, welche in 100 Gewichtstheilen mehr als einen Gewichtstheil Blei enthalten.
§. 4.
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft:
1. wer Gegenstände der im §. 1, §. 2 Absatz 1 und 2, §. 3 Absatz 1
und 2 bezeichneten Art den daselbst getroffenen Bestimmungen zuwider
gewerbsmäßig herstellt;
2. wer Gegenstände, welche den Bestimmungen im §. 1, §. 2 Absatz 1
und 2 und §. 3 zuwider hergestellt, aufbewahrt oder verpackt sind, ge-
werbsmäßig verkauft oder feilhält;
3. wer Druckvorrichtungen, welche den Vorschriften im §. 1 Absatz 3 nicht
entsprechen, zum Ausschank von Bier oder bleihaltige Schläuche zur
Leitung von Bier, Wein oder Essig gewerbsmäßig verwendet.
§. 5.
Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher zur Verfertigung von Nahrungs-
oder Genußmitteln bestimmte Mühlsteine unter Verwendung von Blei oder blei-
haltigen Stoffen an der Mahlfläche herstellt oder derartig hergestellte Mühlsteine
zur Verfertigung von Nahrungs- oder Genußmitteln verwendet.
§. 6.
Neben der in den §§. 4 und 5 vorgesehenen Strafe kann auf Einziehung
der Gegenstände, welche den betreffenden Vorschriften zuwider hergestellt, verkauft,
feilgehalten oder verwendet sind, sowie der vorschriftswidrig hergestellten Mühl-
steine erkannt werden.
Ist die Verfolgung oder Verurtheilung einer bestimmten Person nicht aus-
führbar, so kann auf die Einziehung selbständig erkannt werden.