Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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ersatz dafür geleistet hat, so ist die Militärverwaltung verpflichtet, derselben das 
Geleistete zu ersetzen, falls nicht der Tod oder die Körperverletzung durch ein Ver- 
schulden des Eisenbahn-Betriebsunternehmers oder einer der im Eisenbahndienst 
verwendeten Personen herbeigeführt worden ist. 
§. 25. 
1. In der Regel werden befördert: 
a) Mit Personenzügen und Güterzügen mit Personenbeförderung des öffent- 
lichen Verkehrs: 
Mannschaftstransporte unter 300 Mann, 
Pferdetransporte unter 60 Stück und 
die ausnahmsweise als Eilgut aufgegebenen Sendungen — auch 
von Munitionsgegenständen, welche der Gefahrklasse nicht an- 
gehören (§. 48,₇ b)  —, 
Sprengstoffe der Gefahrklasse (§. 48) 7-) dagegen nur im Falle 
des F. 48,₈.  
b) Mit Güterzügen, Viehzügen und Güterzügen mit Personenbeförderung 
des öffentlichen Verkehrs: 
Viehtransporte, 
Stück- und Wagenladungsgüter einschließlich 
der der Gefahrklasse nicht angehörigen Muni- 
tionsgegenstände (§. 48,₇ b),  
Sendungen von Sprengstoffen der Gefahrklasse (§. 48,₇ a)  — in 
Güterzügen mit Personenbeförderung, jedoch nur da, wo reine 
Güterzüge nicht gefahren werden — bis zu 4 Wagen, 
Pferdetransporte bis zu 15 Wagen. 
Mit Viehzügen dürfen indessen Pferdetransporte nur befördert 
werden, wenn es den militärischen Rücksichten genügt. 
2. Mit Kurier- und Schnellzügen des öffentlichen Verkehrs werden nur 
ausnahmsweise in Fällen besonderer Dringlichkeit Offiziere, Sanitätsoffiziere, Beamte 
und Mannschaften einzeln oder in geringer Zahl befördert. Die Eisenbahnverwaltung 
darf die Beförderung nicht verweigern, soweit durch Mitnahme der Militärpersonen 
die zulässige Stärke des Zuges nicht überschritten wird. 
3. Mit Militärzügen (§. 5,₃)  müssen auf Erfordern der Militärbehörden 
Militärtransporte aller Art befördert werden, welche die unter 1 bezeichneten 
Stärken vom Beginn an haben oder im Verlaufe der Fahrt durch Zugang er- 
reichen, schwächere Transporte jedoch nur bei Gefahr im Verzuge (§. 6) gegen 
eine Vergütung, welche mindestens nach dem vollen Militär-Extrazugtarif zu be- 
messen ist. 
Die Eisenbahnverwaltungen sind indeß berechtigt, schwächere Transporte für 
den Kopf-, Wagen- und Gewichtstarifsatz mit Militärzügen, stärkere — aus- 
bis zu 15 Wagen, 
Wahl des Zuges.
	        
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