Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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Vorschüsse (§. 10) von den Mitgliedern einzuziehen. Im Uebrigen finden die Be- 
stimmungen der §§. 71 Absatz 2 und 3, 72, 73 a. a. O. Anwendung. 
Der der Versicherungsanstalt zur Last fallende Theil ist, soweit er durch 
Unfälle verursacht ist, die sich bei Bauarbeiten der im §. 21 lit. a bezeichneten Art 
ereignet haben, aus den verfügbaren Beständen an Prämien zu entnehmen. So- 
weit der Betrag aber durch Unfälle verursacht ist, die sich bei Bauarbeiten der 
im §. 21 lit. b bezeichneten Art ereignet haben, ist derselbe nach dem im §. 30 
festgesetzten Maaßstabe auf die im Bezirke der Berufsgenossenschaft belegenen Ge- 
meinden, beziehungsweise weiteren Kommunalverbände oder Vereinigungen von 
Gemeinden, welche an die Stelle der Gemeinden gesetzt sind, umzulegen und von 
ihnen einzuziehen. Denselben ist zu diesem Zweck ein Auszug aus der aufzustellenden 
Heberolle mit der Aufforderung zuzustellen, den festgesetzten Betrag bei Vermei- 
dung der zwangsweisen Beitreibung binnen zwei Wochen einzuzahlen. Der Aus- 
zug muß diejenigen Angaben enthalten, welche die Gemeinden etc. in den Stand 
setzen, die Richtigkeit der angestellten Beitragsberechnung zu prüfen. Den Ge- 
meinden etc. stehen gegen die Feststellung ihrer Beiträge, unbeschadet der Verpflich- 
tung zur sofortigen Zahlung, die im §. 73 a. a. O. angegebenen Rechtsmittel zu; 
die Beschwerde ist jedoch nur zulässig, wenn sich dieselbe entweder auf Rechenfehler 
oder auf Irrthümer bei Ansatz der Bevölkerungsziffer gründet. 
§. 42. 
Rückständige Beiträge und Prämien, sowie die im Falle einer Betriebs- 
einstellung von Gewerbetreibenden etwa zu leistenden Kautionsbeträge (§. 12 dieses 
Gesetzes beziehungsweise §. 17 Ziffer 7 des Unfallversicherungsgesetzes) werden in 
derselben Weise beigetrieben, wie Gemeindeabgaben. Dasselbe gilt von den Straf- 
zuschlägen in dem Falle der Ablehnung von Wahlen (§. 12 dieses Gesetzes be- 
ziehungsweise §. 24 Absatz 3 des Unfallversicherungsgesetzes). 
Uneinziehbare Beiträge und Prämien fallen der Gesammtheit der Berufs- 
genossen beziehungsweise der in der Versicherungsanstalt versicherten Unternehmer 
zur Last. Sie sind vorschußweise aus dem Betriebsfonds oder erforderlichenfalls 
aus dem Reservefonds der Berufsgenossenschaft beziehungsweise der Versicherungs- 
anstalt zu decken und bei den Beiträgen des nächsten Jahres, beziehungsweise bei 
Feststellung des neuen Prämientarifs zu berücksichtigen. 
Die Bestimmungen des §. 75 des Unfallversicherungsgesezes finden An- 
wendung. 
§. 43. 
Verfügbare Gelder und Werthpapiere sind bei einer zur Aufbewahrung von 
Geldern oder Werthpapieren befugten öffentlichen Behörde oder Kasse niederzulegen. 
Das Rechnungsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endet mit dem 
31. Dezember. 
Im Uebrigen finden die Bestimmungen der §§. 76 und 77 des Unfall- 
versicherungsgesetzes Anwendung. 
Reichs-Gesetzbl. 1887. 54 
Rückständige Beiträge 
und Abführung der Be- 
träge an die Postkassen. 
Rechnungsführung.
	        
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