Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

Unfallverhütung. 
Ueberwachnung durch 
die Genossenschaft. 
Reichs-Versicherungs- 
amt. Landes- 
Versicherungsämter. 
— 304 — 
VII. Unfallverhütung. Beaufsichtigung. 
§. 44. 
Die Bestimmungen der §§. 78 bis 86 des Unfallversicherungsgesetzes finden 
mit folgenden Maßgaben Anwendung: 
1. Unfallverhütungsvorschriften können auch für die Bauarbeiten derjenigen 
Unternehmer erlassen werden, welche nicht Mitglieder der Genossenschaft 
sind, aber in dem Bezirke derselben Bauarbeiten ausführen. 
In den Unfallverhütungsvorschriften, welche auf derartige Bauarbeiten 
Anwendung finden sollen, sind für die Zuwiderhandelnden Zuschläge bis 
zum doppelten Betrage der Prämie oder, sofern es sich um Bauarbeiten 
der im §. 21 lit. b bezeichneten Art handelt, Exekutivstrafen bis zu ein- 
hundert Mark anzudrohen. Die Vorschriften sind von der höheren Ver- 
waltungsbehörde in geeigneter Weise zu veröffentlichen. 
2. Zur Festsetzung der im §. 78 Ziffer 2 a. a. O. vorgesehenen Geldstrafen 
sind neben den Vorständen der Betriebs- (Fabrik-) Krankenkassen auch 
die Vorstände der Baukrankenkassen (§§ .69 ff. des Krankenversicherungs- 
gesetzes) befugt, sofern eine solche für die Bauarbeit oder den Betrieb, 
bei dem der Zuwiderhandelnde beschäftigt war, errichtet ist. 
3. Die Berechtigung der Genossenschaft zur Ueberwachung der Betriebe 
und die Verpflichtungen der Unternehmer wegen Gestattung des Zu- 
tritts zu den Betriebsstätten und wegen Vorlegung ihrer Bücher und 
Nachweisungen erstrecken sich auch auf Unternehmer, welche, ohne Mit- 
glied der Genossenschaft zu sein, in dem Bezirke derselben Bauarbeiten 
ausführen. 
§. 45. 
Wegen der Organisation und Zuständigkeit des Reichs-Versicherungsamts 
und der Landes-Versicherungsämter bewendet es bei den Bestimmungen der 
§§. 87 bis 93 des Unfallversicherungsgesetzes, sowie des §. 101 Absatz 2 bis 5 
des Gesetzes, betreffend die Unfall- und Krankenversicherung der in land- und 
forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen, vom 5. Mai 1886 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 132). 
Soweit hiernach ein Landes-Versicherungsamt zur Beaufsichtigung der Ge- 
nossenschaft und zur Entscheidung der im Bezirke derselben vorkommenden Streitig- 
keiten befugt ist, gehen die in den §§. 10, 17, 20, 24, 25, 26, 30, 31, 38, 41 
dem Reichs-Versicherungsamt übertragenen Zuständigkeiten auf das Landes-Ver- 
sicherungsamt über.
	        
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